Kann man sich seinen Betreuer aussuchen?
Sie können eine Person als Betreuer oder Betreuerin vorschlagen. Das Gericht muss prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für eine Betreuung geeignet sind. Haben Sie eine Betreuungsverfügung, versucht das Gericht die darin enthaltenen Wünsche zu erfüllen.
Wie wird ein Betreuer ausgewählt?
Der Betreuer wird auf Antrag des Betroffenen durch das Gericht bestellt. Der gestellte Antrag begrenzt auch die Reichweite der Betreuung. Auch ein Geschäftsunfähiger kann einen diesbezüglichen Antrag stellen (§ 1896 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Wie wird der Vormund vom Familiengericht bestellt?
Der Vormund wird vom Familiengericht bestellt, wobei ein Minderjähriger auch mehrere Vormünder – beispielsweise ein Ehepaar – bekommen kann. Haben die Eltern den Vormund nicht selbst benannt, was unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, dann wählt das Familiengericht ihn nach Rücksprache mit dem Jugendamt selbst aus, § 1779 Abs. 1 BGB.
Welche Vormundschaft übernehmen die Eltern des Kindes?
Wenn die Eltern des Kindes verstorben sind, könnte in ihrem Testament, der letztwilligen Verfügung ein Vormund im Fall ihres Ablebens genannt sein. Diese Person wird dann als Vormund gemäß dem § 1776 BGB die Vormundschaft übernehmen, sollte er nicht Gründe dagegen anführen können.
Ist die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder offen?
Lässt man die Frage einer Vormundschaft für die eigenen Kinder bei der Anfertigung eines Testamentes offen und ist auch kein zweiter sorgeberechtigter Partner vorhanden, so würde das Vormundschaftsgericht im Todesfalle von Amts wegen einen Vormund für vorhandene minderjährige Kinder bestimmen. Gericht wählt einen geeigneten Vormund aus
Welche gesetzlichen Regeln gelten für die Vormundschaft?
Die gesetzlichen Regeln hierzu finden sich in den §§ 54, 1791, 1751, 1791b und c BGB. Die Beauftragung zur Wahrung der Interessen des Vormundes ist in den §§ 55 und 56 des SGB VIII geklärt. Der Vormund wird immer vom Familiengericht kontrolliert. Eine Vormundschaft endet durch Tod oder Erreichung der Volljährigkeit,…