Was ist zuständig für die Scheidung?
Zuständig für die Scheidung ist das Familiengericht als Abteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die gemeinsamen minderjährigen Kinder bei einem Ehegatten leben. Ohne Kinder der Gerichtsbezirk der Ehewohnung, wenn dort noch ein Ehegatte lebt. Ansonsten der Wohnort des anderen Ehegatten.
Ist die Trennung und Scheidung für ein Kind alles andere als schön?
Sicherlich ist die Trennung und Scheidung seiner Eltern für ein Kind alles andere als schön. Aber leiden Kinder nicht weitaus mehr, wenn ihre Eltern zusammen bleiben und tagtäglich aggressiv miteinander streiten? So gesehen kann die Trennung und Scheidung der Eltern auch für die Kinder besser sein.
Warum gibt es keinen Unterhalt nach der Scheidung?
Unterhalt nach der Scheidung gibt es grundsätzlich nur, wenn einer der Unterhaltsgründe zum Zeitpunkt der Scheidung vorliegt. Dagegen gibt es keinen Unterhalt, wenn der Bedarf erst später entsteht. Beispiel: Nach der Scheidung verdient der eine Partner so viel, dass er nicht unterhaltsbedürftig ist.
Ist der gerichtstand bei einer Scheidung wählbar?
Der Gerichtstand bei einer Scheidung ist daher nicht wählbar und kann auch nicht vereinbart werden. Durch Eingabe des Ortes (also z.B. der Wohnort an dem die gemeinsamen Kinder bei einem Elternteil leben) können Sie das örtlich zuständige Gericht auf der externen Seite Gerichtsdatenbank ermitteln und sehen, wo Ihre Scheidung einzureichen ist.
Was ist die Zuständigkeit des Familiengerichts für die Scheidung?
Die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts als Abteilung des Amtsgerichts für die Scheidung richtet sich nach § 122 FamFG. Dort heißt es: Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: das Gericht, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
Ist der Scheidungsantrag zugelassen beim Familiengericht?
Der Scheidungsantrag ist zwingend durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beim Familiengericht einzureichen ( § 114 FamFG ). Es besteht also Anwaltszwang. Das Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts ( § 23b GVG ). Welches Gericht örtlich für die Scheidung zuständig ist, ist genau geregelt und kann nicht selbst bestimmt werden.