Warum muss das Gericht die Kinder anhören?
Das Gericht muss auch die Kinder anhören, ausser dies kommt aufgrund ihres Alters oder wichtiger Gründe nicht in Frage (Art. 298 ZPO). Die Aussagen der Kinder werden nur soweit zu Protokoll genommen, als sie für den Entscheid von Bedeutung sind. Die Kinder sollten sich also gegenüber dem Gericht völlig frei äussern können.
Was ist das Umgangsrecht des Kindes?
Das Umgangsrecht diene dazu, die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten aufrecht zu erhalten, dem Liebesbedürfnis sowohl des Kindes als auch des Umgangsberechtigten Rechnung zu tragen. Gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden.
Wie wird das Hinwirken des Familiengerichts protokolliert?
Erzielen die Eltern durch das Hinwirken des Familiengerichts nunmehr ein Einvernehmen über die Ausübung des Umgangs, wird dies als gerichtlich gebilligter Vergleich protokolliert, der die bisherige Regelung ersetzt.
Wie kann man von der persönlichen Anhörung vor Gericht abgesehen werden?
Gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Eine mögliche psychische Belastung des Kindes durch die Anhörung vor Gericht ist nach dem Diktum des BGH gegen Vorteile, die diese Art der Sachaufklärung bietet, abzuwägen.
Wie bedarf es einer elterlichen Sorge für ein minderjähriges Kind?
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es bei einem minderjährigen Kind in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Eltern gemeinsam zusteht, zu einem ärztlichen Heileingriff der Einwilligung beider Elternteile. Die elterliche Sorge für Minderjährige steht beiden Elternteilen gemeinsam zu. § 1627 BGB setzt das voraus.
Ist ein Elternteil gestorben?
Ist ein Elternteil gestorben, dem die elterliche Sorge über sein minderjähriges Kind während des Getrenntlebens der Eltern allein zustand, gestorben, so hat das Familiengericht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht.
Wie kann eine Elternteilzeit in Anspruch genommen werden?
Die Möglichkeit einer Teilzeitarbeit für Eltern ist unabhängig von einer Karenz bzw. deren zeitlichem Ausmaß. Elternteilzeit kann daher im Anschluss an die eigene Karenz oder eine Karenz des anderen Elternteils in der maximal vorgesehenen Dauer in Anspruch genommen werden, selbst wenn die Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes dauert.