Was sollten sie beachten bei dem Antrag auf Elternzeit beachten?
Das sollten Sie bei dem Antrag auf Elternzeit beachten: Die Elternzeit steht Ihnen gesetzlich zu und muss von Ihrem Arbeitgeber genehmigt werden. Voraussetzung dafür: Sie halten festgelegte Fristen ein. Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Sie den Antrag auf die berufliche Auszeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen.
Wann steht die Elternzeit zu und muss genehmigt werden?
1 Die Elternzeit steht Ihnen gesetzlich zu und muss von Ihrem Arbeitgeber genehmigt werden. 2 Spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit müssen Sie den Antrag auf die berufliche Auszeit bei Ihrem Arbeitgeber einreichen. 3 Der Elternzeitantrag sollte schriftlich erfolgen und an die Personalabteilung gerichtet sein. Weitere Artikel…
Ist die Elternzeit für die ersten zwei Jahre verbindlich?
In Ihrem Antrag legen Sie die Elternzeit für die ersten zwei Jahre verbindlich fest. Beantragen Sie ein Jahr Elternzeit und wollen diese nachträglich verlängern, kann der Arbeitgeber Ihnen dies verwehren.
Wie lange dauert der elternzeitantrag für ihr Kind?
Wollen Sie für Ihr Kind, das nach dem 1.7.2015 geboren ist, Elternzeit zwischen dem vierten und achten Lebensjahr nehmen, gilt eine Frist von 13 Wochen für den Antrag. Der Elternzeitantrag muss schriftlich erfolgen.
Welche gesetzliche Grundlage hat die Elternzeit?
Die gesetzliche Grundlage für die Elternzeit bildet das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ( BEEG ). Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Elternzeit haben wir für Sie zusammengestellt: Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Prinzipiell haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Elternzeit.
Warum wächst ein Kind bei einem Elternteil auf?
Dies bedeutet, wächst ein Kind bei einem Elternteil auf, so hat der andere Elternteil mit Unterhaltszahlungen seiner Verpflichtung nachzukommen und somit die finanzielle Absicherung des Kindes zu gewährleisten. Woraus setzen sich die Alimente zusammen?
Wann muss der unterhaltspflichtige Elternteil nachgefordert werden?
Dieser kann innert fünf Jahren nachgefordert werden, wenn sich die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessern. Sozialhilfe-Rückzahlung: Sozialhilferechtlich ist das Kind neu selbständig. Somit muss der betreuende Elternteil keine Sozialhilfe zurückzahlen, die er für das Kind bezogen hat.