Wie kann das Gericht von der Anordnung des Erscheinens absehen?
Gemäß § 141 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auch von der Anordnung des Erscheinens absehen – zum Beispiel, wenn es dem Betreffenden wegen großer Entfernung oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht zumutbar ist, persönlich zu erscheinen.
Ist kein Rechtsanwalt beauftragt zu erscheinen?
Wurde kein Rechtsanwalt beauftragt, landet die Ladung direkt bei dem Kläger oder Beklagten im Briefkasten. Auch ohne Anwalt ist man bei einer einfachen Ladung nicht verpflichtet, zu erscheinen. Allerdings wird man als Kläger oder Beklagter in aller Regel erhebliche Nachteile haben, wenn man einfach nicht zur Gerichtsverhandlung erscheint.
Wie kann ein persönliches Erscheinen verhindert werden?
Wenn persönliches Erscheinen angeordnet wurde und man verhindert ist, sollte man dies dem Gericht unbedingt rechtzeitig und schriftlich mitteilen und es auch begründen. So können eine ernsthafte Erkrankung oder eine lange zuvor gebuchte Auslandsreise als Verhinderungsgrund anerkannt werden.
Hat das Gericht Bedenken über die Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten?
Wenn das Gericht Bedenken an der Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten haben sollte, ist es befugt, einen Amtsarzt zum Angeklagten nach Hause zu schicken. Der Amtsarzt soll dann die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten prüfen. Als Angeklagter ist man natürlich nicht verpflichtet, während einer Krankheit zu Hause zu bleiben.
Was ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens in der Ladung?
Anordnung des persönlichen Erscheinens. Bleibt die Partei im Termin aus, obwohl ihr persönliches Erscheinen angeordnet war, kann gegen sie auch Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, §141 Abs. 3 ZPO. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.