Was setzt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch voraus?

Was setzt ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch voraus?

Nach § 1585 Absatz 1 Satz 1 BGB ist der laufende Unterhalt durch Zahlung einer monatlich im Voraus zu zahlenden Geldrente zu gewähren. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf und bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1578 Absatz 1 BGB . Ferner muss der Unterhaltspflichtige leistungsfähig sein.

Wann entsteht ein Unterhaltsanspruch?

Der Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt entsteht mit Rechtskraft der Scheidung. Für die nacheheliche Unterhalt-Berechnung gilt das gleiche wie für den Trennungsunterhalt. Dieser kann nicht mittels eines nachehelichen Unterhaltsrechners ermittelt werden.

Ist Unterhalt Zivilrecht?

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach Scheidung die Obliegenheit, seinen eigenen Unterhalt selbst zu besorgen (§ 1569 BGB). Soweit er dazu außerstande ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts (Bedürftigkeit).

Welche Regelungen werden im Ehevertrag getroffen?

Im Ehevertrag selbst werden dann hauptsächlich Regelungen zum Zugewinnsausgleich und Versorungsausgleich getroffen sowie die Details, sprich Höhe und Länge, der Unterhaltszahlungen aufgeführt. Auch die Wahl des Güterbestandes sollte Hauptaspekt des Ehevertrag sein.

Was ist der gesetzliche Güterstand in der Ehe?

Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist die Gütertrennung, d.h. dass jeder Ehegatte Eigentümer des von ihm in die Ehe eingebrachten und während der Ehe erworbenen Vermögens bleibt. Ein Ehegatte kann daher grundsätzlich nicht über das Vermögen des anderen verfügen.

Wie ist das Vermögen der Ehegatten zuständig?

Hierzu zählen gleichermaßen das während der Ehe erworben wurde und auch das vor der Ehe angehäufte Vermögen. So ist jeder der Ehegatten für die Verwaltung seiner eigenen Güter und des eigenen Vermögens zuständig. Außerdem muss jeder einzeln für seine eigenen Schulden haften.

Was gilt für die Eheschließung und die Ehescheidung?

Sowohl die Eheschließung als auch die Ehescheidung berühren die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten. Dies gilt im Besonderen, wenn ein Ehegatte oder beide (gemeinsam) ein Unternehmen betreiben. 1. Eheschließung

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