Was ist das Zeugnisverweigerungsrecht?
Wichtig zu beachten ist jedoch, dass das Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen lediglich das Schweigen erlaubt, keinesfalls jedoch eine Lüge rechtfertigt. Ganz im Gegenteil: kann der Zeuge sich nicht auf ein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet.
Kann der Zeuge sich nicht auf Auskunftsverweigerung berufen?
Ganz im Gegenteil: kann der Zeuge sich nicht auf ein Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so ist er zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Lügt er dennoch, so macht er sich wegen falscher uneidlicher Aussage (§ 153 StPO) oder gar wegen Meineids (§ 154 StPO) strafbar.
Was trifft ein Zeuge für eine Vernehmung bei der Polizei?
Als Zeuge jedoch trifft einen grundsätzlich (von einigen Ausnahmen abgesehen) die Zeugnispflicht aus § 48 Abs. 1 StPO. Dabei ist jedoch zu beachten, dass weder ein Zeuge noch ein Beschuldigter zu einer Vernehmung bei der Polizei erscheinen muss.
Das Zeugnisverweigerungsrecht kann nun dem Vater, welcher der Halter des Wagens ist und daher als Zeuge befragt wird, die unangenehme Situation ersparen, sein Kind als Fahrer angeben zu müssen. Er muss also nicht antworten.
Wie greift die Mutter in das Umgangsrecht des Vaters ein?
Verweigert beispielsweise eine Mutter dem Vater grundlos den Umgang oder Kontakt mit dem Kind, greift also in das Umgangsrecht des Vaters ein, kann dies zur Folge haben, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter teilweise entzogen wird. Mehr dazu unter Umgangsrecht des Vaters – Rechte nach einer Trennung.
Wie darf ein Elternteil den Umgang verweigern?
Ein Elternteil darf dem anderen Elternteil den Umgang nur verweigern, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, wie bspw. Kindesmisshandlung, Kindesmissbrauch, schwere Verhaltensauffälligkeiten des Kindes nach Aufenthalt mit Umgangsberechtigtem, Entführungsgefahr, Drogen- und Alkoholmissbrauch des Umgangsberechtigten oder ansteckende Krankheiten.
Ist eine Verweigerung des Umgangsrechts möglich?
Eine Verweigerung des Umgangsrechts sollte immer mit dem Jugendamt als erste Beratungsstelle besprochen werden. Möchte ein Kind keinen Kontakt zu einem Elternteil, ist dies kein Grund für einen Entzug des Umgangsrecht. Der Anspruch auf Umgang des Elternteils bleibt dennoch bestehen, selbst wenn das Kind nicht möchte.