Was ist bei der Behandlung der Minderjährigen erforderlich?
Grundsätzlich ist bei der Behandlung Minderjähriger in den Fällen, in denen die elterliche Sorge beiden Elternteilen gemeinsam zusteht, immer die Einwilligung beider Elternteile erforderlich. Sind die Eltern miteinander verheiratet, erlangen sie mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Sind die Eltern miteinander verheiratet?
Sind die Eltern miteinander verheiratet, erlangen sie mit der Geburt des Kindes automatisch das gemeinsame Sorgerecht. Aber auch nicht verheiratete Paare, getrennt lebende oder geschiedene Elternteilen haben heute in der Regel das gemeinsame Sorgerecht.
Kann der Arzt gegen die Diagnostik des Kindes handeln?
Prof. Dierks: Der Arzt darf nicht ohne Weiteres gegen den erklärten Willen der Eltern handeln. Er muss dafür Sorge tragen, dass die Diagnostik des Kindes auch im Einklang mit den elterlichen Vorstellungen erfolgt.
Kann man bei einem vierzehnjährigen Kind die Verstandesreife ausreichen?
Selbst wenn bei einem intelligent entwickelten vierzehnjährigen Kind die Verstandesreife vermutlich ausreichen würde, sollte man zur Absicherung bei Patienten unter 16 stets die elterliche Einwilligung einholen. > Können sich Kinder also gegen den Willen der Eltern für eine Therapie entscheiden?
Ist die Einwilligung für die eigentliche medizinische Behandlung erforderlich?
Für die eigentliche medizinische Behandlung ist eine Einwilligung notwendig, ohne die die Behandlung rechtswidrig wäre. Bei der Einwilligung eines minderjährigen Patienten kommt es nicht auf dessen Geschäftsfähigkeit, sondern auf die Einsichtsfähigkeit an.
Warum ist die Behandlung der Minderjährigen schwierig?
Die Behandlung Minderjähriger ist mitunter schwierig, weil Ärzte mit ihnen in der Regel keine wirksamen Verträge abschließen können ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten. Diese sind Vertragspartner zugunsten des Kindes und verpflichtet, das Honorar zu zahlen.
Welche Inhalte finden sich in der ärztlichen Behandlung?
Weitere Inhalte im Zusammenhang mit der ärztlichen Behandlung finden sich zur Informationspflicht des Arztes, das Zusammenwirken zum Erreichen des Behandlungserfolgs, die Aufklärung und Einwilligung oder die Pflicht, Einsicht in die Behandlungsdokumentation zu gewähren (§§ 630 b ff. BGB).