Ist der Gerichtsstand von naturlichen Personen abhangig vom Aufenthaltsort?

Ist der Gerichtsstand von natürlichen Personen abhängig vom Aufenthaltsort?

Der Gerichtsstand ist bei natürlichen Personen davon abhängig, wo sie wohnen, und ist somit abhängig vom Aufenthaltsort. Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen oder Behörden ergibt sich nach §§ 12 bis 19a ZPO (Zielprozessordnung) durch den Sitz der juristischen Person oder der Behörde.

Wie gibt es einen besonderen Gerichtsstand?

Neben dem allgemeinen Gerichtsstand gibt es noch den besonderen Gerichtsstand. Nach §§ 20 bis 34 ZPO gibt es ausdrücklich vorgesehene Gerichtsstände, die für einzelne bestimmte Klagen vorgesehen sind. Zu den besonderen Gerichtsständen zählen der Arbeitsort gem. § 48 Abs. 1a ArbGG ebenso wie der Aufenthaltsort gem. § 20 ZPO.

Was ist ein allgemeiner Gerichtsstand?

Die ZPO bezeichnet einen allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz (nat. Person) oder Sitz (jur. Person) des Beklagten, welcher immer dann gilt, wenn kein anderer (besonderer) Gerichtsstand zur Anwendung kommt. Dieser Gerichtsstand ist grundsätzlich dispositiv. Besondere Gerichtsstände ergeben sich aus der ZPO insbesondere in den Gebieten des/der:

Was ist der Gerichtsstand bei Straftaten durch Veröffentlichungen?

Bei Straftaten, die durch Veröffentlichungen begangen wurden, gilt gemäß § 35 StPO als Gerichtsstand: der Sitz des Medienunternehmens, falls der Autor bekannt ist, jedoch am Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Autors, beziehungsweise am Ort, wo zuerst Verfolgungshandlungen durchgeführt wurden.

https://www.youtube.com/watch?v=QFAMfKSF5DM

Wie entscheidet der Vorsitzende Richter über die Hauptverhandlung?

Gemäß § 227 Abs. 4 ZPO entscheidet der vorsitzende Richter über die Terminsverlegung. Eine mündliche Verhandlung findet dazu nicht statt und die begründete Entscheidung ist unanfechtbar. Auch nach § 228 StPO entscheidet ein Richter über die Aussetzung der Hauptverhandlung.

Wie wird der Termin für die Hauptverhandlung geändert?

In der für das Bußgeldverfahren zuständigen Strafprozessordnung (StPO) wird im § 213 festgeschrieben, dass der Termin für die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts anberaumt wird. Entsprechend kann auch nur er den Termin für die Gerichtsverhandlung ändern.

Wie ergibt sich der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen oder Behörden?

Der allgemeine Gerichtsstand von juristischen Personen oder Behörden ergibt sich nach §§ 12 bis 19a ZPO (Zielprozessordnung) durch den Sitz der juristischen Person oder der Behörde.

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