Was ist das Umgangsrecht des Kindes?
Das Umgangsrecht diene dazu, die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten aufrecht zu erhalten, dem Liebesbedürfnis sowohl des Kindes als auch des Umgangsberechtigten Rechnung zu tragen. Gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden.
Was ist die gesetzliche Grundlage für die Anhörung von Kindern vom Familiengericht?
Die gesetzliche Grundlage für die Anhörung von Kindern vom Familiengericht bildet § 159 FamFG. Nur in ganz seltenen Ausnahmefällen dürfen die Eltern es ablehnen, dass ihr Kind im Sorgerechts- oder Umgangsstreit vor dem Familiengericht aussagt.
Ist das Kindeswohl durch Defizite der Eltern gefährdet?
Wenn das Kindeswohl durch Defizite der Eltern gefährdet ist Bei den Jugendämtern häufen sich die Fälle, in denen das Kindeswohl durch erhebliche Defizite in der Erziehung der Kinder durch die Eltern gefährdet ist. Die Entziehung des Sorgerechts oder die Übertragung…
Was sind die Sanktionen des Jugendgerichtsgesetzes?
Als letztes folgen im Sanktionenkatalog des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendstrafen, also Freiheitsentzug. Auch hier sind abgestufte Lösungen möglich, um auf den Jugendlichen einzuwirken: So kann die endgültige Verhängung einer Jugendstrafe von der Bewältigung einer Bewährungszeit abhängig gemacht werden.
Wann befristet das Familiengericht das Annäherungsverbot?
Das Annäherungsverbot ist laut Gesetz zu befristen. In der Regel befristet das Familiengericht eine einstweilige Verfügung auf sechs Monate. Diese Frist kann aber auch verlängert werden, wenn es die Umstände des Falls gebieten.
Wie kann man von der persönlichen Anhörung vor Gericht abgesehen werden?
Gemäß § 159 Abs. 3 S. 1 FamFG kann aus schwerwiegenden Gründen von der persönlichen Anhörung des Kindes abgesehen werden. Eine mögliche psychische Belastung des Kindes durch die Anhörung vor Gericht ist nach dem Diktum des BGH gegen Vorteile, die diese Art der Sachaufklärung bietet, abzuwägen.
Welche Personen werden vor dem Familiengericht angehört?
Zeugen/Dritte werden vor dem Familiengericht grundsätzlich nicht angehört. Ausnahmen bilden hierbei ausschließlich fachbeteiligte Personen wie z.B. Sachverständige, die ein Gutachten erstellt haben. Ein Berechtigter verfasst also einen Schriftsatz oder lässt ihn verfassen und sendet ihn an das zuständige Amtsgericht.