Kann man einen hartz4 Antrag zuruckziehen?

Kann man einen hartz4 Antrag zurückziehen?

Wird ein Hartz IV Antrag gestellt, kann dieser nicht einfach wieder zurückgezogen und zu einem späteren, aus finanzieller Sicht besseren Zeitpunkt gestellt werden, so die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.04.2015 unter dem Az.: B 4 AS 22/14 R.

Kann man einen Antrag zurücknehmen?

Antrag – Rücknahme Ein Antrag kann jederzeit zurükgenommen werden; allerdings nur, solange noch keine Entscheidung getroffen wurde. Wenn man z.B. beim Arbeitsamt einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellt und darüber noch nicht entschieden wurde, kann der Antragsteller den Antrag zurücknehmen.

Kann man den Antrag auf Sozialhilfe zurückziehen?

Ein Antrag kann jederzeit wieder zurückgezogen werden oder es kann auch auf eine Sozialleistung verzichtet werden. umzudeuten in den „richtigen“ Antrag auf die „richtige“ Leistung bei der „richtigen“ Behörde.

Kann ich mich einfach von Hartz 4 abmelden?

Grundsätzlich können Sie sich von den Hartz-4-Leistungen jederzeit abmelden, und das ohne Grund. Dazu reicht es aus, dem für Sie zuständigen Jobcenter ein formloses unterschriebenes Schreiben zukommen zu lassen. Zur Abmeldung müssen in der Regel keine weiteren Gründe angegeben werden.

Wie kann ein Antrag zurückgezogen werden?

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann.

Was ist die Zulässigkeit der Zurückziehung eines Antrags?

Zurückziehung eines Antrags. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann.

Ist eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages erforderlich?

Eine rechtzeitige Zurückziehung eines Antrages bewirkt das Erlöschen der Entscheidungspflicht sowie bei antragsbedürftigen Bescheiden auch der Entscheidungskompetenz der Behörde, sodass über den Antrag nicht mehr abgesprochen werden darf (VwGH 23.07.2009, 2008/05/0241).

Ist die Zulässigkeit der Zurückziehung erledigt?

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist allein, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Mit der Erlassung eines Bescheids und den damit sofort einhergehenden Rechtswirkungen ist der Antrag als erledigt anzusehen.

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