Kann die Auszahlung der Erfindervergütung verweigert werden?
Die Auszahlung der Erfindervergütung darf nicht unter Hinweis auf Zweifel an der Schutzfähigkeit verweigert werden oder unter Hinweis darauf, dass das für die Diensterfindung angemeldete Patent noch nicht erteilt worden ist. Allerdings kann bis zum „Beweis der Schutzfähigkeit“ durch die Patenterteilung ein Risikoabschlag einbehalten werden.
Kann ich die Einwilligung in eine andere Vergütung verlangen?
Falls sich später die Umstände wesentlich ändern, die für die gemeinsame Vereinbarung der Vergütung oder für deren einseitige Festsetzung maßgeblich waren, können Arbeitgeber und Arbeitnehmer voneinander die Einwilligung in eine andere Regelung der Vergütung verlangen, § 12 Abs. 6 ArbnErfG.
Ist der Einbehalt eines Teils der Vergütung gerechtfertigt?
Lediglich der Einbehalt eines Teils der Vergütung für den Fall, dass sich die Diensterfindung doch als nicht schutzfähig herausstellt, ist gerechtfertigt. Dabei muss der Einbehalt nachgezahlt werden, sobald es zur Patenterteilung gekommen ist.
Wann muss der Maßstab für die Berechnung der Erfindervergütung festgelegt werden?
Sobald der Arbeitgeber die Benutzung aufnimmt, spätestens aber drei Monate nach Erteilung des für die Erfindung beantragten Schutzrechts, muss der Maßstab (insbes. der Erfindungswert E und der Anteilsfaktor A) für die Berechnung der Erfindervergütung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber als verbindlich festgelegt werden.
Ist die Bestimmung der Erfindervergütung anwendbar?
Zur Bestimmung der Erfindervergütung muss wesentlich unterschieden werden, ob die Fragestellung in Anwendung des deutschen Arbeitnehmererfinderrechts zu klären ist oder ohne dieses. Es ist anwendbar, wenn, verkürzt ausgedrückt, der Erfinder ein Lohnempfänger nach deutschem Arbeitsrecht in nicht-leitender Stellung ist.
Was ist die Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung von Erfindervergütung?
Die Voraussetzung für die Verwirkung des Anspruchs auf Zahlung von Erfindervergütung ist, dass der Arbeitnehmererfinder seinen Anspruch auf Erfindervergütung nicht geltend macht und zusätzlich den Eindruck erweckt, dass er ihn auch in Zukunft nicht mehr geltend machen wird.