FAQ

Welche Institutionen stehen fur die einzelnen Gewalten?

Welche Institutionen stehen für die einzelnen Gewalten?

Der Bundestag ist nach dem Prinzip der Gewaltenteilung die gesetzgebende Gewalt (Legislative) in Deutschland. Demgegenüber stehen die Bundesregierung als Exekutive und die Bundes- und Landesgerichte als Judikative.

Welche Gewalten kontrollieren sich gegenseitig?

Die erste Gewalt ist die Legislative, die gesetzgebende Gewalt. Sie soll Gesetze machen, damit alle im Staat wissen, was erlaubt ist und was nicht. Die zweite Gewalt ist die Exekutive, die ausführende Gewalt. Diese drei Gewalten kontrollieren sich gegenseitig.

Welche Staatsgewalten unterscheidet man?

Es gibt die gesetzgebende Gewalt. Man nennt sie auch Gesetzgebung oder Legislative. Es gibt die ausführende oder vollziehende Gewalt. Man nennt sie auch Exekutive.

Was umfasst die Exekutive?

Sie umfasst die Regierung (Gubernative) und die öffentliche Verwaltung (Administrative), denen in erster Linie die Ausführung der Gesetze anvertraut ist. Auch die Exekutive kann normsetzende Befugnisse wahrnehmen, zum Beispiel mit dem Recht auf Erlass von Rechtsverordnungen.

Wie wird die Exekutive in Deutschland in Verbindung gebracht?

Die Exekutive wird oftmals mit dem Präsidenten eines Landes in Verbindung gebracht, siehe z. B. den Abschnitt Vereinigte Staaten. Dagegen hat zum Beispiel in Deutschland und in Österreich der Präsident eine vor allem repräsentative Rolle. Die Bundesregierung (2014) ist in Deutschland ein Teil der Exekutive auf Bundesebene.

Wie wird die Exekutive regiert?

Auf Gemeindeebene bildet, je nach Region, der Gemeinderat bzw. der Stadtrat (oder auch der Kleine Stadtrat) die Exekutive. Die Exekutive wird durch einen „schwachen Chef“ regiert, d. h. der Stadt- oder Gemeindepräsident hat nicht mehr Rechte als die anderen Mitglieder der Exekutive.

Was ist die Exekutive in der Staatstheorie?

In Staaten mit Elementen direkter Demokratie tritt im Einzelfall auch das Volk als Gesetzgeber auf (Volksgesetzgebung). Die Exekutive ist in der Staatstheorie neben Legislative (Gesetzgebung) und Judikative (Rechtsprechung) eine der drei unabhängigen Gewalten (Gewaltenteilung).

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