Wie ist der Umgang mit den gemeinsamen Kindern zu regeln?
Trennen sich die Eltern, ist der Umgang mit den gemeinsamen Kindern für den Elternteil zu regeln, bei dem die Kinder nicht wohnen. Konkrete Vorgaben macht das Gesetz hier nicht. Entscheidend ist das Wohl des Kindes.
Wer trägt die Kosten des Umgangs mit Kindern?
Je weiter die Eltern voneinander entfernt wohnen, desto dringlicher stellt sich in derartigen Fällen die Frage, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat. Grundsätzlich trägt diese Kosten der umgangsberechtigte Elternteil. Er ist auch verpflichtet, das Abholen und Zurückbringen der Kinder zu übernehmen.
Was sind weitergehende Regelungen bei Kindern zulässig?
Weitergehende Regelungen sind unter Beachtung des Kindeswohls zulässig. Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern.
Wie darf der sorgeberechtigte Elternteil mit den Kindern wegziehen?
Der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem die Kinder wohnen, ist nicht verpflichtet, am ehemaligen Familienwohnsitz oder in dessen Nähe zu bleiben, um die Umgangskontakte zu erleichtern. Vielmehr darf er mit den Kindern wegziehen, grundsätzlich auch in ein anderes Bundesland oder ins Ausland (OLG Hamburg vom 23.8.02 – 7 UF 66/02).
Kann das Familiengericht das Umgangsrecht einklagen?
Umgangsrecht einklagen. Helfen Gespräche beim Jugendamt nicht, kann das Familiengericht angerufen werden. Dann kann dieses den Umgang gemäß Familienrecht regeln. Möglich ist es auch, dass Auflagen zur Einschränkung verhandelt werden oder das Umgangsrecht ganz auszuschließen.
Welche Personen werden vor dem Familiengericht angehört?
Zeugen/Dritte werden vor dem Familiengericht grundsätzlich nicht angehört. Ausnahmen bilden hierbei ausschließlich fachbeteiligte Personen wie z.B. Sachverständige, die ein Gutachten erstellt haben. Ein Berechtigter verfasst also einen Schriftsatz oder lässt ihn verfassen und sendet ihn an das zuständige Amtsgericht.