Kann man eine Vaterschaftsanerkennung ruckgangig machen?

Kann man eine Vaterschaftsanerkennung rückgängig machen?

Ein Vaterschaftsanerkenntnis bedarf immer der Zustimmung der Mutter des Kindes (§ 1595 BGB) und muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 BGB). Ein Widerruf der Anerkennung ist nur möglich, wenn diese 1 Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist (§ 1597 Abs. 3 BGB).

Hat man mit der Vaterschaftsanerkennung auch Sorgerecht?

Durch eine Vaterschaftsanerkennung ändert sich bezüglich des Sorgerechts nichts. Eine ledige Mutter hat grundsätzlich das alleinige Sorgerecht für das Kind. Möchte diese allerdings dem Vater ebenfalls das Recht auf Sorge einräumen, muss eine gemeinsame, öffentlich beurkundete Sorgerechtserklärung abgegeben werden.

Wann kann der Vater die Vaterschaftsanerkennung widerrufen?

Binnen eines Jahres kann der Vater die Vaterschaftsanerkennung widerrufen, sofern diese noch nicht wirksam geworden ist. Eine Vaterschaftsanerkennung wird durch die Zustimmung der Mutter wirksam und wenn die beglaubigten Abschriften durch das Standesamt anerkannt wurden.

Wie verweigert man die Vaterschaftsanerkennung?

Verweigert hingegen der leibliche Kindesvater die Vaterschaftsanerkennung, kann die Mutter auf die Feststellung der Vaterschaft klagen. Das Sorgerecht wird bei verheirateten Eltern automatisch an Vater und Mutter übertragen.

Was ist eine urkundliche Vaterschaftsanerkennung?

Eine urkundliche Vaterschaftsanerkennung sollte der Vater eines Kindes vornehmen, wenn das Kind unehelich zur Welt kommt. Dies trifft sowohl bei Paaren als auch bei ledigen Menschen zu, die zusammen ein Kind bekommen. Die Vaterschaft können Sie beim Notar, beim Standesamt, beim Amtsgericht oder auch beim Jugendamt beurkunden lassen.

Wie ist die Vaterschaftsfeststellung möglich?

Gem. § 1595 Abs. 1 BGB bedarf die Anerkennung der Vaterschaft durch den Mann der Zustimmung der Mutter, damit sie wirksam werden kann. Verweigert die Mutter ihre Zustimmung, so bleibt lediglich der Weg der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung (s.o.). Ebenfalls ist eine Vaterschaftsanfechtung möglich.

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