FAQ

Was steht uber dem Familiengericht?

Was steht über dem Familiengericht?

Urteile – auch Scheidungsurteile) gibt es seit dem 01.09.2009 bei dem Familiengericht nicht mehr. Wer mit einer Entscheidung des Familiengerichts nicht einverstanden ist, kann Beschwerde zum Oberlandesgericht (2. Instanz) einlegen. Hier muss sich jede Seite von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.

Was darf ein familienrichter?

Der Familienrichter befragt das Kind, allerdings nicht im Gerichtssaal, sondern in einem separaten, kindgerechten Raum. Der Richter will mit seinen Fragen zum Beispiel den Entwicklungsstand des Kindes herausfinden oder auch, ob das Kind von seiner Mutter oder seinem Vater beeinflusst ist.

Wie zahlt man Gerichtskosten im Familienrecht?

Das spiegelt sich bereits deutlich in der üblichen hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten – in anderen Rechtsgebieten zahlt derjenige, der das Verfahren “verursacht” hat, also notwendig gemacht hat. Nicht so im Familienrecht, hier werden – einzelne, seltene Sonderfälle außen vor – die Gerichtskosten unter den Parteien aufgeteilt.

Welche Personen werden vor dem Familiengericht angehört?

Zeugen/Dritte werden vor dem Familiengericht grundsätzlich nicht angehört. Ausnahmen bilden hierbei ausschließlich fachbeteiligte Personen wie z.B. Sachverständige, die ein Gutachten erstellt haben. Ein Berechtigter verfasst also einen Schriftsatz oder lässt ihn verfassen und sendet ihn an das zuständige Amtsgericht.

Wie kann ich das gemeinsame Sorgerecht ändern?

Zumeist ist dies entweder ein Elternteil oder das Jugendamt. Wenn Eltern z.B. das gemeinsame Sorgerecht ändern möchten, geht dies nur mit einem Antrag bei dem zuständigen Familiengericht. Für manche Anträge ist ein Anwalt nötig, für manche nicht. Zunächst wird der begehrte Antrag an das zuständige Amtsgericht per Post geschickt.

Wann wird der Antrag an das Amtsgericht geschickt?

Zunächst wird der begehrte Antrag an das zuständige Amtsgericht per Post geschickt. Dort wird das entsprechende Verfahren eröffnet, ein Aktenzeichen vergeben und alle übrigen Beteiligten werden informiert und in der Regel um Stellungnahme innerhalb einer gewissen Frist, meist vierzehn Tage, gebeten.

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