Was ist die Aufgabe eines Familiengericht?
Das Familiengericht verhandelt Ehescheidungen und die mit der Scheidung und Trennung im Zusammenhang stehenden Streitigkeiten und Entscheidungen um Kinder, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Wohnungszuweisung und Hausratsteilung.
Was ist ein Familiengerichtliches Verfahren?
Was Familiensachen sind, ist in § 111 FamFG definiert. Dazu gehören etwa Scheidungsverfahren, Umgangsrechts- und Sorgerechtsverfahren, Versorgungsausgleichsverfahren, Gewaltschutzverfahren und Unterhaltsverfahren mit dem vereinfachten Unterhaltsverfahren für minderjährige Kinder.
Was ist ein unterhaltsverfahren?
Im isolierten Verfahren wird allein über den Unterhalt entschieden, also z.B. wenn die Eltern sich scheiden lassen, aber mit der Entscheidung über den Unterhalt nicht erst bis zum Scheidungsbeschluss warten wollen. Dies ist ein reines Formularverfahren.
Was ist ein Familiengericht?
Familiengericht ist nach § 23b des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) seit 1976 eine Abteilung des Amtsgerichts, die für die Entscheidung von Familiensachen zuständig ist.
Was ist die Pflicht des Jugendamts vor dem Familiengericht?
Die Pflicht des Jugendamts, das Familiengericht zu unterstützen, enthält § 50 Abs. 1 SGB VIII. Der Inhalt der Unterstützung ergibt sich aus § 50 Abs. 2 SGB VIII. Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Ist das Familiengericht zuständig für Streitigkeiten um das Kind?
Auch dann, wenn die Eltern eines Kindes nicht miteinander verheiratet waren, ist für Streitigkeiten um die Belange des Kindes das Familiengericht zuständig, so etwa bei Unterhalt, elterlicher Sorge und Umgang.
Was regelt das Verfahren vor dem Familiengericht?
Das Verfahren vor dem Familiengericht regelt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Bei einer Gefährdung des Kindeswohls (i. S. v. § 1666 BGB) verpflichtet § 8a Abs. 2 SGB VIII das Jugendamt, das Familiengericht anzurufen.