Was kommt in die grosse prozessgeschichte?

Was kommt in die große prozessgeschichte?

Zur Prozessgeschichte gehören die durchgeführte Beweisaufnahme, unerledigte Beweisangebote, präkludiertes Vorbringen (§§ 296, 296a ZPO) und ferner die Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 II ZPO) oder zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter (§ 348 a I ZPO) oder die Kammer (§§ …

Was gehört alles zum Rubrum?

Das Rubrum (Plur. Rubra oder auch Rubren) ist die einem Schriftstück vorangestellte kurze Zusammenfassung seines Inhalts, im einfachsten Fall eine Betreffzeile. Bei amtlichen Gebührenbescheiden oder Rechnungen ist im Rubrum neben dem Betreff auch die Rechtsgrundlage aufgeführt.

Wie schreibe ich ein Zivilurteil?

In der Mitte wird das entscheidende Gericht bezeichnet, darunter folgt die Wendung „Im Namen des Volkes“ (§ 311 I ZPO). Sodann folgt die Bezeichnung der Urteilsart (bspw. „Urteil“, „Teilurteil“, „Vorbehaltsurteil“, s.a. § 313b I 2 ZPO).

Was ist die Haftung der Richter?

Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

Ist die Ehefrau des Richters Anwältin?

Wenn die Ehefrau des Richters Anwältin ist Ein Richter kann dagegen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn sein Ehegatte als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt.

Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?

Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:

Wie haftet der Richter für Schäden in der dienstlichen Tätigkeit?

Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.

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