Kann man bei Scheidung auf Rente verzichten?
Nach einer Scheidung müssen die Ex-Partner ihre Rentenanwartschaften aufteilen: Das nennt sich Versorgungsausgleich. Eheleute können darauf in einem Ehevertrag verzichten. Das ist selbst dann noch möglich, wenn die Scheidung schon läuft.
Kann man auf den Unterhalt verzichten?
Gemäß § 1614 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) kann grundsätzlich auf den Unterhalt nicht verzichtet werden. Diese Vorschrift gilt für den Kindesunterhalt und den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) von Ehegatten, gemäß § 1585 c BGB allerdings nicht für den Unterhalt nach der Scheidung (nachehelicher Unterhalt).
Wer ist beweispflichtig im späteren Scheidungsverfahren?
Beweispflichtig im späteren Scheidungsverfahren für den Trennungsbeginn ist derjenige Ehegatte, der den Scheidungsantrag nach dem Trennungsjahr stellt. Sind sich die Ehepartner über den Beginn der Trennung einig, ist dies unproblematisch. Das Familiengericht prüft den vorgetragenen Trennungstermin nicht weiter nach.
Welche Verzichtserklärung gibt es im Familienrecht?
Auch im Familienrecht gibt es einige Möglichkeiten der Verzichtserklärung, z. B. die notarielle Verzichtserklärung über den Versorgungsausgleich. In diesem Fall findet der Versorgungsausgleich, der eigentlich mit der Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen durchgeführt wird, nicht statt.
Wie funktioniert der Versorgungsausgleich bei Scheidung?
Versorgungsausgleich – Rentenausgleich bei Scheidung. Beim Versorgungsausgleich sollen die während der Ehe erworbenen Rentenpunkte zwischen den Ehegatten zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. In der folgenden Grafik zum Versorgungsausgleich finden Sie ein Beispiel, wie die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Einzelnen funktioniert.
Wann wird die Scheidung rechtskräftig erklärt?
Wenn man im Scheidungstermin keinen Rechtsmittelverzicht erklärt, wird die Scheidung automatisch einen Monat nach Zustellung des Beschlusses an beide Ehepartner rechtskräftig und damit bestandskräftig. Die Eheleute erhalten dann eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk. 2.