Was ist eine Hauptforderung und eine Gegenforderung?
Aufrechnung. Als Hauptforderung wird jene Forderung bezeichnet, gegen die aufgerechnet wird; als Gegenforderung ist hingegen jene Forderung anzusehen, mit welcher Aufgerechnet wird. Zu beachten ist, dass Haupt- und Gegenforderung dem Gegenstand nach gleich sein müssen. Schuldet einer der beiden Teile dem anderen beispielsweise Geld,…
Was bedeutet eine Gegenseitigkeit der Forderungen?
Aufrechnung – Voraussetzungen. Dann muss eine Gegenseitigkeit der Forderungen bestehen. Dies bedeutet, dass jede der beiden Parteien zugleich Gläubiger und Schuldner der anderen Partei ist. Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Gemäß § 390 BGB darf keine Einrede gegenüber der Forderung bestehen. Es besteht kein Aufrechnungsverbot.
Was ist die Fälligkeit der Forderung?
Dass die Forderung bestehen muss, versteht sich von selbst. Ist der zur Aufrechnung gestellte Anspruch nicht entstanden bzw. vor Aufrechnung erloschen, besteht keine Aufrechnungslage. Das Erfordernis der Fälligkeit ergibt sich daraus, dass der Schuldner mit der Aufrechnung seine Forderung durchsetzt.
Ist die Verjährung der Gegenforderung erfüllbar?
Nach § 215 BGB schließt die Verjährung der Gegenforderung die Aufrechnung nicht aus, sofern die Gegenforderung beim Eintritt der Aufrechnungslage noch nicht verjährt war. d. Erfüllbare Hauptforderung Die Hauptforderung muss hingegen nur erfüllbar (§ 271 BGB) sein. Dies ergibt sich daraus, dass der Aufrechnende der Schuldner der Hauptforderung ist.
Was ist die Vollwirksamkeit der Gegenforderung?
1. Voraussetzung ist Fälligkeit und Vollwirksamkeit der Gegen-, nicht notwendig der Hauptforderung. Der Gegenforderung darf grundsätzlich keine Einrede der Verjährung entgegenstehen. 2. Die Aufrechnung erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
Was ist die Hauptforderung des Aufrechnungsgegners?
Als Hauptforderung gilt die Forderung des Aufrechnungsgegners. Fälligkeit der Gegenforderung: Die Forderung, mit der der Schuldner aufrechnen will, muss fällig sein. Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.