Wird Unterhalt bei der Steuererklarung absetzbar?

Wird Unterhalt bei der Steuererklärung absetzbar?

Grundsätzlich können Sie Ihre Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen. Maximal 9.408 Euro können so in der Steuererklärung 2020 steuerlich geltend gemacht werden. Für 2021 sind es dann höchstens 9.744 Euro.

Wo werden Unterhaltszahlungen in der Steuererklärung eingetragen?

Gehört der Unterhalt zu den Sonderausgaben und erfolgt eine Zahlung in Folge von Trennung oder Scheidung, kann ein Realsplitting vorgenommen werden. Ist das der Fall werden die Ausgaben im Hauptformular der Steuererklärung auf Seite 2 eingetragen und zusätzlich in der Anlage U im Abschnitt A vermerkt.

Wie stellt sich die Frage nach der Steuernachzahlung auf die beiden Ehegatten?

Im Zeitraum des harmonischen Verlaufs einer Ehe stellt sich die Frage nach der exakten Zuordnung von Steuerstattungen und Steuernachzahlungen auf die beiden einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten nicht. Erst, wenn es zu einer Trennung oder auch Scheidung kommt, besteht im naturgemäß erhöhtes Interesse an der Lösung dieses Problems.

Wie erfolgt die Aufteilung der Steuererstattung bei getrennt lebenden Eheleuten?

Gesetzliche Lage zur Aufteilung der Steuererstattung bei getrennt lebenden Eheleuten. Der Partner, der die Steuererklärung eingereicht hat, hat aus Sicht des Finanzamtes auch das Recht auf die Zahlung. Somit kann hier keine Unterstützung bei der Aufteilung erhofft werden.

Was hatten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben?

Im vorliegenden Fall hatten die Ehegatten in ihrer Einkommensteuererklärung ein gemeinsames Konto für Erstattungen angegeben. Nach Abgabe der Einkommensteuererklärung trennten sich die beiden. Die Ehefrau rief nach der Trennung bei dem Finanzamt an und teilte eine neue, ausschließlich auf sie lautende Bankverbindung mit.

Wie wird die Steuererstattung zwischen den Ehegatten aufgeteilt?

1. Die Steuererstattung wird zwischen den Eheleuten hälftig aufgeteilt, gemäß § 426 Bürgerliches Gesetzbuch. Wegen der gesamtschuldnerischen Haftung der Ehegatten nach § 44 Abgabenordnung würden sich die Aufteilungsanteile nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch ergeben.

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