FAQ

Wie sind die Besuchszeiten der inhaftierten Eltern ausgerichtet?

Wie sind die Besuchszeiten der inhaftierten Eltern ausgerichtet?

Die Analyse zeigt: Die Möglichkeiten für Kinder, ihre inhaftierten Eltern zu besuchen oder zu kon- taktieren, sind deutschlandweit sehr unterschied- lich. Die Besuchszeiten werden vorrangig als Recht des inhaftierten Elternteils betrachtet und sind nur selten an den Bedürfnissen oder gar Rechten der besuchenden Kinder ausgerichtet.

Wie viele Kinder in Deutschland betroffen sind von der Inhaftierung eines Elternteils?

Wie viele Kinder in Deutschland von der Inhaftierung eines Elternteils betroffen sind, kann nur geschätzt werden, denn amtlich erhobene Zahlen gibt es nicht. Der Kontakt zum inhaftierten Elternteil ist für betroffene Kinder nicht nur eine Bewältigungsstrategie.

Wie viele Kinder haben Elternteil im Gefängnis?

Die sogenannte COPING-Studie hat vor rund zehn Jahren in vier europäischen Ländern – darunter Deutschland – und mit Mitteln der EU untersucht, wie viele Kinder mindestens einen Elternteil im Gefängnis haben. Das Ergebnis: Zum Stichtag waren allein in der Bundesrepublik rund 100.000 Kinder betroffen, bei gut 64.000 Gefangenen.

Sind Kinder durch die Inhaftierung ihrer Eltern verunsichert?

„Kinder sind durch die Inhaftierung ihrer Eltern natürlich erstmal massiv verunsichert. Und ganz häufig ist direkt zu beobachten, dass Kinder Entwicklungsschritte, die sie schon erreicht haben – alleine einschlafen, sauber sein und so weiter – dass sie die wieder verlieren.“ Hinzu kommt die Scham. Hilde Kugler:

Was bedeutet die Inhaftierung eines Elternteils?

Die Inhaftierung eines Elternteils bedeutet für Kinder einen massiven Einschnitt in ihr Leben. Untersuchungen zeigen, dass der regelmäßige persönliche Umgang mit ihren inhaftierten Eltern Kindern helfen kann, besser mit der Situation umzugehen.

Wie greift der Staat in die Inhaftierung eines Elternteils ein?

Durch die Inhaf- tierung eines Elternteils greift der Staat in das Eltern-Kind-Verhältnis ein, wobei die UN-KRK in Artikel 3 die grundsätzliche Beachtung des Kindes- wohls fordert, die auch in Situationen der Inhaftie- rung eines Elternteils gilt.

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