Wie ist die Bestellung für ein öffentliches Amt geregelt?
Die Bestellung wird in deren Satzungen oder durch spezielle Rechtsnormen geregelt und kann hier Teil der Laufbahn im öffentlichen Dienst sein. Amtsträger ist, wer für ein öffentliches Amt bestellt ist; Richter ist, wer bestellt ist, ein öffentliches Richteramt auszuüben.
Was sind die Einreisebeschränkungen in anderen Staaten?
Es können zudem Einreisebeschränkungen in anderen Staaten bestehen, weil deren Verhältnis zu Ihrem Herkunftsstaat belastet ist. Soweit Sie neben der Staatsangehörigkeit Ihres Herkunftsstaates noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzen, gelten diese Hinweise in Bezug auf jeden dieser anderen Staaten.
Was sind die Staatsausgaben in der Wirtschaft?
Staatsausgaben in der Wirtschaft. Staatsausgaben stellen im Bereich der Finanzpolitik ein wichtiges Instrument des Staates zur Beeinflussung der Wirtschaft und der Konjunktur dar.
Welche Rechtsnormen gelten für die Bestellung von Organwaltern?
Die Rechtsnormen für die Bestellung von Organwaltern für die einzelnen Rechtsformen unterscheiden sich teilweise erheblich voneinander. Der Verein darf ins Vereinsregister erst eingetragen werden, wenn unter anderem die Bestellung des Vereinsvorstands erfolgt ist (§ § 26, § 59 BGB).
Ist ein Richter aus dem Amt entlassen?
Ein Richter ist aber auch dann aus dem Amt zu entlassen, wenn er schriftlich seine Entlassung verlangt oder wenn ein Entlassungsgrund des § 21 DRiG greift. Nach § 26 DRiG unterstehen Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht ihre richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
Wie ist die Bestellung der Aktiengesellschaft vorgegeben?
Deren Bestellung ist daher gesetzlich vorgegeben, was nicht abdingbar ist. Bei der Aktiengesellschaft (AG) wird der Vorstand durch den Aufsichtsrat bestellt (§ 84 Abs. 1 AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrats wiederum werden von der Hauptversammlung gewählt, soweit sie nicht Arbeitnehmervertreter sind (§ 101 Abs.
Was ist die Haftung der Richter?
Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.