Was ist der gesetzliche Grundbetrag bei einer Scheidung?
Verfahrenswert – Der gesetzliche Grundbetrag bei einer Scheidung. Grundsätzlich dient zur Berechnung des Streitwerts bei einer Scheidung vor allem das Nettoeinkommen der beiden Eheleute als Grundlage. Das monatliche Nettoeinkommen der beiden Ehepartner wird mit dem Faktor drei multipliziert und stellt damit die Basis des Verfahrenswerts: „Für…
Wer bekommt das Haus bei Scheidung?
Wer das Haus bei Scheidung bekommt, ist in der Regel von den Eigentumsverhältnissen abhängig: Sind beide Ehegatten Eigentümer gemäß Grundbuch, kann ein entsprechender Anspruch auf Ausgleichszahlung seitens des Ehegatten entstehen, der auf das Eigentum zukünftig verzichtet.
Welche Ansprüche entstehen bei einer Scheidung?
Im Zuge einer Scheidung entstehen unterschiedlichste Ansprüche vonseiten eines Ehegatten gegenüber dem anderen. Dies betrifft insbesondere Unterhalt, Versorgungsausgleich und im Falle einer Zugewinngemeinschaft auch den Zugewinnausgleich bei Scheidung.
Kann der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen fordern?
Der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen kann dabei in der Regel 3/7 der Einkommensdifferenz als Trennungsunterhalt fordern. Der Unterhaltsanspruch kann auch nach der rechtskräftigen Scheidung weiterhin bestehen, sofern einer der Unterhaltstatbestände erfüllt ist (z. B. Erwerbsunfähigkeit).
Was berechnet die Gerichtskasse für ihr Scheidungsverfahren?
Aus dem vom Gericht festgesetzten Verfahrenswert berechnet die Gerichtskasse die Gerichtsgebühren für Ihr Scheidungsverfahren und der Anwalt die Höhe der Anwaltsgebühren.
Wie berechnen sich die Gerichtskosten für ihre Scheidung?
Die Kosten für Ihre Scheidung berechnen sich nach Verfahrenswerten. Die Gerichtskasse berechnet nach dem Verfahrenswert die Gerichtskosten. Ihr Anwalt berechnet nach dem Verfahrenswert seine Anwaltsgebühren.
Ist der Kindesunterhalt vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt?
Folge: Der Kindesunterhalt ist vorrangig gegenüber dem Ehegattenunterhalt, so dass das Einkommen des Ehemannes neben den berufsbedingten Aufwendungen auch um den Zahlbetrag für das Kind (Unterhalt abzüglich hälftiges Kindergeld) zu bereinigen ist. Der Zahlbetrag für das Kind beträgt 328 Euro monatlich (vgl.