Was ist Urteilsverfahren?

Was ist Urteilsverfahren?

Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren entscheiden die Gerichte für Arbeitssachen, wenn es um individualrechtliche Streitigkeiten, insbesondere um Ansprüche zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis geht.

Was regelt das Arbeitsgericht?

Die Arbeitsgerichte sind zuständig in allen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber sowie für die Streitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien. Ihre Zuständigkeit besteht auch für Streitigkeiten zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und ihren Auftraggebern.

Kann das Arbeitsgericht eine Klage abweisen?

Hält das Arbeitsgericht die Kündigung dagegen für wirksam, heißt es schlicht: „Die Klage wird abgewiesen. “ Wie die Entscheidung des Gerichts ausgefallen ist, erfahren die Parteien nicht schon im Kammertermin sondern erst später, wenn ihnen das Protokoll der Kammerverhandlung zugestellt wird.

Welches Arbeitsgericht ist wann zuständig?

Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig an einem Betriebssitz, ist das Arbeitsgericht für den Ort des Betriebssitzes auch zuständig. Ist der Arbeitgeber jedoch eine natürliche Person, ist das Arbeitsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, § 13 ZPO.

Was ist ein Urteil im Beschlussverfahren?

Im Urteilsverfahren ergeht ein Urteil, im Beschlussverfahren ein Beschluss. Im Urteilsverfahren heißen die Streitenden Parteien, im Beschlussverfahren nennt man sie Beteiligte.

Was gehört ins Urteilsverfahren?

Ins Urteilsverfahren gehören vor allem Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer um Lohnzahlung, Urlaub, Zeugnis, Abmahnung, Überstunden und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Was gehört ins Beschlussverfahren?

Was ist ein Urteil bei der Berufung zum Landesarbeitsgericht?

Ein Urteil ist, soweit die Berufungssumme von 600 Euro überschritten wurde, es um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geht oder die Berufung zum Landesarbeitsgericht ausdrücklich zugelassen wurde. Gegen den Beschluss im Beschlussverfahren ist die Beschwerde zum Landesarbeitsgericht gegeben.

Welche Vorschriften gelten für den ersten Rechtszug?

Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§ 46 Abs. 2 ArbGG). Im Urteilsverfahren herrscht der so genannte Beibringungsgrundsatz des Zivilprozesses. Das heißt, die Parteien müssen dem Gericht die zum Prozessgewinnen notwendigen Tatsachen vorbringen und gegebenenfalls beweisen.

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