Kann das Jugendamt mir mein Sorgerecht entziehen?
Eine große Angst von Eltern ist immer wieder, dass das Jugendamt ihnen eigenmächtig das Sorgerecht für ihre Kinder entzieht. Ein Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt ist nur möglich, wenn von Amts wegen ein Verfahren eingeleitet wird, welches Maßnahmen zum Ziel hat, Gefahren für das Kindeswohl abzuwehren.
Wann kann das Jugendamt die Kinder wegnehmen?
Immer dann, wenn eine Gefährdung für die körperliche oder seelische Entwicklung eines Kindes besteht und die Eltern nicht willens oder in der Lage sind, diese Gefährdung abzuwenden, muss eine Inobhutnahme erfolgen. In diesem Fall wird das Kind in einer Einrichtung oder einer Pflegestelle untergebracht.
Was passiert bei der Ausübung der elterlichen Sorge?
Ebenso passiert es, dass sich die Eltern in Teilbereichen oder generell über die Ausübung der elterlichen Sorge keine Einigung erzielen. Hier kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass das ihm das Sorgerecht in den entsprechenden Teilbereichen oder ein alleiniges Sorgerecht übertragen wird, § 1671 BGB.
Was ist ein kompletter oder teilweiser Sorgerechtsentzug?
Ein kompletter oder teilweiser Sorgerechtsentzug durch das Jugendamt verängstigt berechtigterweise betroffene Eltern. Auch wenn die Sorge ernst zu nehmen ist, ist die Angst vor einem eigenmächtigen Vorgehen des Jugendamtes zunächst unbegründet. Das Jugendamt darf das Sorgerecht nicht ohne gerichtlichen Beschluss teilweise oder ganz entziehen.
Wann brauchen die nicht verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht?
Wollen die nicht verheirateten Eltern ein gemeinsames Sorgerecht beantragen, finden die das Formular dafür bei den meisten Jugendämtern. Die Sorgeerklärung kann bereits vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Auch brauchen die Eltern den Antrag auf gemeinsames Sorgerecht bzw.
Wie knüpft das Sorgerecht an die Elternschaft an?
Jedoch knüpft das Sorgerecht an die Elternschaft (§ > 1591 ff. BGB) und nicht an die Verwandtschaft an. Erst wenn ein Vater eines der gesetzlichen Kriterien nach § 1592 Ziff. 1 bis 3 BGB erfüllt, ist er auch Vater im > Rechtssinne und erst dann auch Vater im Sinne des § > 1626 BGB.