Was kann man bei einer Scheidung verlangen?
Jeder Ehegatte kann bei einer Scheidung verlangen, dass das während der Ehezeit neu hinzu erworbene Vermögen (der so genannte “Zugewinn”) geteilt wird – es sei denn, die Eheleute hätten in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart. Das Prinzip des Zugewinnausgleichs ist eigentlich sehr einfach.
Wie entfällt die Rechtskraft der Scheidung?
Mit Rechtskraft der Scheidung entfallen die wechselseitigen gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte der Ehepartner. Verstirbt jedoch einer der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung, erbt der andere dennoch.
Was genügt bei einer einvernehmlichen Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt ein Anwalt. Dieser reicht Anträge ein und steht seinem Mandanten mit Rat und Tat zur Seite. Doch was, wenn der Anwalt den Ansprüchen seines Mandanten nicht gerecht wird.
Wie lange dauert der Ablauf einer Scheidung?
Der Ablauf einer Scheidung hängt stark davon ab, ob die Scheidung einvernehmlich oder streitig ist. Im ersten Fall kann es relativ schnell gehen, wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird und die Voraussetzungen stimmen. Laut § 1565 Abs.
Was sieht das Scheidungsverfahren vor?
Nach Stellung des schriftlichen Scheidungsantrags sieht das Scheidungsverfahren einen Scheidungstermin vor dem örtlich zuständigen Familiengericht vor. Dazu werden die Beteiligten – d.h. beide Ehepartner – persönlich geladen. Doch was passiert, wenn einer der Ehegatten nicht zum Scheidungstermin vor Gericht erscheint?
Was tun sie bei einem Scheidungstermin?
In der Regel müssen bei einem Scheidungstermin natürlich beide Ehegatten teilnehmen. Nicht selten aber kommt es vor, dass einer der beiden Parteien den Termin nicht wahrnimmt. Was Sie tun können, wenn sich das Nicht-Erscheinen des Partners häuft.
Was ist die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Scheidungstermin?
Die Pflicht zum persönlichen Erscheinen vor dem Familiengericht im Scheidungstermin ergibt sich aus § 128 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen). Danach soll das Gericht „das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören“. Nur wenige Ausnahmen von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen anerkannt