FAQ

Was andert sich bei der Namensanderung infolge der Adoption?

Was ändert sich bei der Namensänderung infolge der Adoption?

Stimmt er der Namensänderung infolge der Adoption nicht zu (da sich damit auch sein Nachname ändern würde), so ändert sich lediglich der Geburtsname des anzunehmenden Volljährigen, der tatsächlich geführte Ehename bleibt hingegen unverändert.

Ist das Kind bei der Adoption schon älter?

Ist das Kind bei der Adoption schon älter und hat sich mit dem Namen identifiziert, ist eine Änderung nur bedingt möglich. Dann wird in der Regel ein zweiter Vorname gewählt, sodass das Kind später die Wahl hat, welchen es tragen möchte. Im späteren Verlauf des Lebens kann ein jeder seinen Nachnamen dann bei der Eheschließung ändern.

Wie bestimmen die adoptierenden Eltern den neuen Geburtsnamen?

Wenn die adoptierenden Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen, so bestimmen sie dennoch den neuen Geburtsnamen des anzunehmenden Volljährigen durch eine Erklärung gegenüber dem Familiengericht. Einer der Nachnamen der annehmenden Eltern wird somit der neue Geburtsname des angenommenen Erwachsenen.

Wann ändert sich der Nachnamen für das Kind?

Wenn sich nach der Geburt eines Kindes, etwa wegen einer Scheidung und/oder einer neuen Partnerschaft, ein neues Sorgerecht für das Kind ergibt, haben die Eltern binnen drei Monaten die Möglichkeit, den Nachnamen ihres Kindes entsprechend zu ändern. Eine Adoption ist dafür nicht erforderlich.

Wann kannst du den Namen ändern?

Ein wichtiger Grund kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn Dein Kind aufgrund von Hänseleien stark unter dem Namen leidet oder wenn Vor- und Nachname gemeinsam eine nicht zumutbare Kombination ergeben. Wo kannst Du den Namen ändern lassen? Die Namensänderung beim Kind wird im Namensänderungsgesetz geregelt und beim Standesamt beantragt.

Ist eine Erwachsenenadoption auch ohne Änderung des Nachnamens möglich?

In jüngster Zeit tendieren verschiedene Gerichte dazu, eine Erwachsenenadoption auch ohne Änderung des Nachnamens des Angenommenen auszusprechen, wenn besondere Umstände diese Abweichung vom Gesetzeswortlaut rechtfertigen. Dazu muss im familiengerichtlichen Verfahren vorgetragen werden.

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