Warum gibt es die Meinungsfreiheit?
Die Meinungsfreiheit ist ein Menschenrecht und wird in Verfassungen als ein gegen die Staatsgewalt gerichtetes Grundrecht garantiert, um zu verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung und die damit verbundene Auseinandersetzung mit Regierung und Gesetzgebung beeinträchtigt oder gar verboten wird.
Was sind unwahre Tatsachenbehauptungen?
Ist eine Tatsache bereits bewiesen unwahr, so muss der Betroffene die Aussage in der Regel nicht hinnehmen. Ist die Unwahrheit der Tatsache hingegen noch nicht bewiesen, so muss der Äußernde belegen und beweisen, dass er die Wahrheit gesagt hat. Kann er das nicht, gilt die Äußerung als unwahr.
Wie entstand die Meinungsfreiheit?
Erst mit der Weimarer Reichsverfassung (WRV) wurde die Meinungsfreiheit in Deutschland zum Grundrecht aller Bürger*innen. Allerdings erlaubte die Verfassung der Weimarer Republik die Einschränkung oder sogar Aufhebung einzelner Grundrechte durch einfache Gesetze oder durch Notverordnungen des Reichspräsidenten.
Was ist eine Meinungsäußerung?
Eine Meinungsäußerung (auch Werturteil genannt) ist gekennzeichnet durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015, Az. 1 BvR 3217/14 ).
Ist die Meinungsfreiheit unbegrenzt?
Der Schutz der Meinungsfreiheit gilt nicht unbegrenzt. Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden.
Wann müssen Meinungsäußerungen hingenommen werden?
Reine Meinungsäußerungen hingegen müssen im Regelfall hingenommen werden. Da Meinungsäußerungen in der Regel zulässig und unwahre Tatsachenbehauptungen unzulässig sind, ist bei jeder Prüfung einer Bewertung eine entsprechende Qualifizierung der inhaltlichen Aussagen notwendig.
Welche Gesetze beschränken die Meinungsfreiheit?
Schranken finden sich in Art. 5 Abs. 2 GG. Danach kann die Meinungsfreiheit durch allgemeine Gesetze sowie zugunsten des Jugendschutzes und der persönlichen Ehre eingeschränkt werden. Allgemeine Gesetze im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sind z.B. die zivilrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Gegendarstellung bzw.