Wie kann der Beitrag für die Erziehung der Pflegeeltern gezahlt werden?
Der Beitrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern kann im Einzelfall – z.B. bei heilpädagogischen Pflegestellen – mehrfach gezahlt werden. Zuständig für die Auszahlung an die Pflegeeltern ist das Jugendamt an deren Wohnort, dass sich ggf. die Kosten von dem Jugendamt am Wohnort der Eltern erstatten lässt.
Ist die Auszahlung an die Pflegeeltern zulässig?
Zuständig für die Auszahlung an die Pflegeeltern ist das Jugendamt an deren Wohnort, dass sich ggf. die Kosten von dem Jugendamt am Wohnort der Eltern erstatten lässt. Ist das Pflegeverhältnis auf Dauer angelegt, können Pflegeeltern Kindergeld beantragen, dass anteilig auf das Pflegegeld angerechnet wird.
Welche Leistungen haben die Pflegeeltern zu zahlen?
Gem. haben sich der Minderjährige und dessen Eltern an den Kosten für die Vollzeitpflege nach ihren Möglichkeiten zu beteiligen. Gemäß § 39 SGB VIII Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen ist Pflegeeltern ein Pflegegeld zu zahlen. Es wird als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt und gilt nicht als Einkommen der Pflegeeltern.
Wie kann das Pflegegeld gezahlt werden?
Pflegegeld kann bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und auf Antrag und nach Einzelfallprüfung auch für junge Volljährige gezahlt werden. Die Ausführung der Bestimmungen obliegt den Ländern und Gemeinden. Die zuständigen Landesbehörden legen die Höhe des Pflegegeldes fest.
Der Beitrag für die Erziehungsleistung der Pflegeeltern kann im Einzelfall – z.B. bei heilpädagogischen Pflegestellen – mehrfach gezahlt werden. Zuständig für die Auszahlung an die Pflegeeltern ist das Jugendamt an deren Wohnort, dass sich ggf. die Kosten von dem Jugendamt am Wohnort der Eltern erstatten lässt.