Wo ist der Gerichtsstand Unternehmen und Privatperson?
Der gesetzliche Gerichtsstand Maßgeblich ist in der Regel das Gericht am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Dies ist bei einer natürlichen Person ihr Wohnsitz (§ 13 ZPO) und bei einer juristischen Person ihr Verwaltungssitz (§ 17 ZPO).
Welches Gericht ist sachlich zuständig?
1. Die sachliche Zuständigkeit gibt an, bei welcher Art von Gericht ein Prozess anhängig zu machen ist, sowie welches Gericht die in erster oder zweiter Instanz erlassenen Entscheidungen nachzuprüfen hat (Amtsgericht, Landgericht, Oberlandesgericht (OLG), Bundesgerichtshof (BGH)).
Welches Gericht ist zuständig Zivilrecht?
Über Streitigkeiten im allgemeinen Zivilrecht (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten) entscheiden die Gerichte der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich um die Amtsgerichte (AG), die Landgerichte (LG), die Oberlandesgerichte (OLG) und den Bundesgerichtshof (BGH).
Welches Gericht ist zuständig bei Unfall?
Bei Streitwerten bis 5.000 Euro sind stets die Amtsgerichte zuständig. Liegt der Wert darüber, ist die Klage an das Landgericht zu richten. Die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Forderungsgegners. Zuständig ist in dem Fall also das Amtsgericht Köln.
Was ist eine Gerichtsstandsvereinbarung?
ZPO bezeichnet. Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann ein gesetzlich zuständiges Gericht erster Instanz abgewählt (Derogation) und zugleich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden (Prorogation). Eine Prorogation zum Bundesgerichtshof oder einem anderen Gericht höherer Ordnung ist unzulässig.
Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung unzulässig?
Durch eine Gerichtsstandsvereinbarung kann ein gesetzlich zuständiges Gericht erster Instanz abgewählt (Derogation) und zugleich die Zuständigkeit eines anderen Gerichts begründet werden (Prorogation). Eine Prorogation zum Bundesgerichtshof oder einem anderen Gericht höherer Ordnung ist unzulässig.
Wie besteht der allgemeine Gerichtsstand?
Der allgemeine Gerichtsstand besteht nach Art. 4 Abs. 1 EuGVO (= Art. 2 Abs. 1 EuGVO a.F.) am Wohnsitz des Beklagten, dem die Verteidigung dadurch grundsätzlich erleichtert werden soll.
Ist die Angabe des Gerichts nicht ausreichend gelegt?
Wird im Mahnverfahren nicht ausreichend Wert auf die Angabe des Gerichts gelegt, an das die Sache im Falle einer Widerspruchs oder Einspruchs abgegeben werden soll, können sich aus § 35 ZPO erhebliche Probleme ergeben. Das zeigt eine Entscheidung des OLG Frankfurt vom 22.01.2020 besonders deutlich.