Was bedeutet Versäumnisklage?
Das Versäumnisurteil oder Säumnisurteil ist im deutschen Zivilprozessrecht eine gerichtliche Entscheidung, die gegen eine Partei ergeht, welche sich im Prozess säumig verhält. Somit dient das Urteil der Förderung der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes.
Wann ist ein VU rechtskräftig?
Ein Versäumnisurteil wird rechtskräftig, wenn nicht innerhalb der Frist des § 339 Abs. 1 ZPO Einspruch eingelegt wird.
Was tun bei einem Versäumnisurteil?
Einziges Rechtsmittel gegen Versäumnisurteil und Zwangsvollstreckung ist der Einspruch. Hat dieser Erfolg, wird das Verfahren gemäß § 342 ZPO in den Stand zurückversetzt, in dem es vor der Säumnis war – der Fall wird also neu aufgerollt. Das Versäumnisurteil verliert so an Rechtskraft.
Kann der Richter den Rechtsstreit erledigen?
Muss der Richter den Rechtsstreit allerdings auf normalem Wege, sprich durch Urteil, erledigen, so bleiben ihm die zeitaufwändige Analyse des Sachverhalts und die juristische Subsumtion nicht erspart. Kommt er dabei zu häufig nicht zu Potte, so kann dies schlimmstenfalls zu einer Ermahnung führen, wie bei dem Freiburger OLG-Richter.
Was ist die Haftung der Richter?
Haftung der Richter. Die Haftung der Richter richtet sich nach Art. 34 Satz 1 GG. Danach haftet nicht der Richter für Schäden, die er im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit einem Dritten zufügt, sondern sein Dienstherr, also das jeweilige Land oder der Bund.
Was gilt für die richterliche Unabhängigkeit?
Die richterliche Unabhängigkeit gilt sowohl für die Berufsrichter als auch für die ehrenamtlichen Richter und ergibt sich insbesondere aus Art. 97 GG. Es ist allerdings zwischen der sachlichen und der persönlichen Unabhängigkeit zu unterscheiden:
Wie wird ein Richter ernannt?
Ein Richter wird in der Regel – ähnlich wie Beamte – auf Lebenszeit ernannt, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen: Befähigung zum Richteramt durch das Studium der Rechtswissenschaft an einer Universität und dem anschließenden Vorbereitungsdienst (sog. Referendariat) Deutscher i.S.d. Art.