Was bedeutet zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft als Zwangsversteigerung?
Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt die Zwangsversteigerung (Teilungsversteigerung), wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundstücks in Natur nicht möglich ist. Damit wird praktisch der Streit von dem unteilbaren Grundstück hin zu teilbarem Geldgegenwert verlagert.
Welches Gericht ist für Zwangsversteigerungen zuständig?
(1) Für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung eines Grundstücks ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke das Grundstück belegen ist.
Was passiert mit Grundschuld bei Teilungsversteigerung?
Beantragt nun ein (Mit-)Eigentümer die Teilungsversteigerung, so bleibt die Grundschuld bei einem im Versteigerungstermin erfolgten Zuschlag „bestehen“, wird also nicht gelöscht und ist vom Ersteher zu übernehmen.
Wie erfolgt die Einleitung einer Zwangsversteigerung?
Wenn das Gericht zu dem Schluss kommt, dass die Voraussetzungen für eine Zwangsversteigerung gegeben sind, erfolgt die Beschlusserlassung zur Einleitung eines Zwangsversteigerungsverfahrens durch einen Rechtspfleger. Der Beschluss wird dem Schuldner übermittelt und in die Abteilung II des Grundbuches eingetragen.
Was ist die Zwangsversteigerung von Immobilien?
Der Besteller bewilligt und beantragt die Eintragung dieser Unterwerfungserklärung in das Grundbuch.“ Die Zwangsversteigerung von Immobilien ist nur zulässig, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen oder er der Erbe des Eigentümers ist.
Was ist die Anordnung der Zwangsversteigerung?
Die Anordnung der Zwangsversteigerung wird meist im Grundbuch vermerkt. Der Gläubiger ist grundsätzlich frei in der Wahl, wie er vollstrecken will. Er kann frei wählen zwischen Kontopfändung, Sachpfändung, Zwangsversteigerung und anderen Arten der Pfändung.
Wie ist die Teilungsversteigerung geregelt?
Bei der Teilungsversteigerung hingegen sind sich mehrere Miteigentümer nicht über den Verbleib des Gegenstandes einig. Um aber nun die Erbengemeinschaft aufteilen zu können, bietet das Gesetz dafür ein Verfahren an. Dieses ist geregelt im „Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung“, kurz ZVG.