Wie kann das Gericht die Berufung zurückweisen?
Das Gericht kann die Berufung zurückweisen, das Urteil abändern (§ 538 I ZPO) oder das Urteil aufheben und den Rechtsstreit an das erstinstanzliche Gericht zur erneuten Beratung und Entscheidung zurückverweisen (§ 538 II ZPO). Insgesamt dauert ein Berufungsverfahren in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten.
Was beträgt die Berufungsfrist bei der Berufung vor dem Landgericht?
Die Berufungsfrist beträgt 1 Monat bei Berufung vor der dem Landgericht. (© thomasagstenkemp/ Fotolia.com) Als „Berufung“ wird ein Rechtsmittel bezeichnet, mit dessen Hilfe es möglich ist, gegen ein gerichtliches Urteil vorzugehen.
Wie kann man das Urteil vom Landgericht aufheben und abändern?
Dadurch wird ein Richter am Landgericht mit der Sache befasst, der das Urteil vom Amtsgericht aufheben sowie abändern kann. In Einzelfällen kann aber auch die Revision (Sprungrevision) zum Oberlandesgericht ratsam sein. Darüber hinaus – und das ist meist entscheidender – wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt (Suspensiveffekt), § 316 Abs. 1 StPO.
Wie wird die Berufung beim Berufungsgericht eingelegt?
Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Berufungsgericht (= iudex ad quem) eingelegt (§ 519 Abs. 1 ZPO).
Was ist ein Berufungsverfahren?
Berufungsverfahren. Das Gericht stellt die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenseite zu (§ 521 I ZPO). Es kann der Gegenseite eine Frist zur Berufungserwiderung setzen (§ 522 II ZPO). Es prüft, ob die Berufung statthaft ist und ob sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Was ist die Berufungsbegründung der Gegenseite?
Das Gericht stellt die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung der Gegenseite zu (§ 521 I ZPO). Es kann der Gegenseite eine Frist zur Berufungserwiderung setzen (§ 522 II ZPO). Es prüft, ob die Berufung statthaft ist und ob sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist.
Welche Umstände sind in der Berufungsbegründung anzugeben?
In der Berufungsbegründung sind die Umstände anzugeben, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für das angefochtene Urteil ergeben (§ 520 III Nr. 2 ZPO). Das Berufungsgericht legt grundsätzlich die Tatsachen so zugrunde, wie sie im angefochtenen Urteil festgestellt sind.