Was gilt für das Verfahren beim Familiengericht?
Verfahren beim Familiengericht. Hier gilt der Grundsatz der Amtsermittlung, d.h. dass das Familiengericht eigene Ermittlungen anstellt, die Beteiligten aber bei der Aufklärung mitwirken müssen. Gleiches gilt für den Versorgungsausgleich, bei der Wohnungszuweisung und der Hausratsteilung sowie bei Gewaltschutzverfahren.
Wie hat das Familiengericht das Recht auf Entscheidung in der Sache beschieden?
Das Recht der Eltern auf Entscheidung in der Sache Das Familiengericht hat die ausdrücklich gestellten widerstreitenden Anträge der Eltern – einerseits den Antrag des Vaters auf eine konkrete Umgangsregelung, andererseits den der Mutter auf Umgangsausschluss – in der Sache bisher nicht beschieden.
Hat das Familiengericht den fehlenden Anlass für eine Umgangsregelung begründet?
Das Familiengericht hat den fehlenden Anlass für eine Umgangsregelung wie folgt begründet: Dem Vater sei es aus in seiner Persönlichkeit liegenden Gründen nicht möglich, eine Umgangssituation zu schaffen, die einen unbeschwerten persönlichen Kontakt zu seinen Töchtern zulasse.
Wie entscheidet das Familiengericht über den Entzug des Sorgerechts?
Das Familiengericht entscheidet in enger Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt über den Entzug des Sorgerechts, wenn die Eltern das Wohl ihrer Kinder gefährden und sie ihren Erziehungspflichten nicht nachkommen. Bevor die Sorge allerdings entzogen werden kann, sind vorrangig weniger eingreifende Maßnahmen zu ergreifen.
Wie ist das Familiengericht zuständig?
Familiengericht. Das Familiengericht ist ausschließlich für familienrechtliche Problem zuständig. Bei der Entscheidungsfindung ist in der Regel ein Einzelrichter zuständig und keine weiteren Schöffen. Eine Anwaltspflicht besteht in der ersten Instanz nicht, allerdings ist es ratsam sich von einem Anwalt vertreten zu lassen.
Was ist gegen die Beschlüsse des Familiengerichts gegeben?
Gegen die Beschlüsse des Familiengerichts ist in aller Regel ein Rechtsmittel gegeben. Das jeweilige Rechtsmittel ist den Beteiligten in der Entscheidung des Gerichts immer mitzuteilen, so dass die Beteiligten hier in jedem Falle informiert werden.
Ist das Familiengericht zuständig für Adoptionsentscheidungen?
Zudem ist das Familiengericht zuständig für die Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaften und den damit verbundenen Folgesachen. Ebenso fallen Adoptionen und die Anerkennung ausländischer Adoptionsentscheidungen in die Zuständigkeit des Familiengerichts. Ermittelt das Familiengericht von sich aus oder muss ich dort alles einzeln vortragen?