Kann man die Studiengebühren von der Steuer absetzen?
Nach einen Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Studiengebühren steuerlich geltend gemacht werden. Studiengebühren und Aufwandskosten, die im Zusammenhang mit einem Fernstudium oder einem Fernlehrgang entstehen, können als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.
Wo in der Steuererklärung kann man die Studienkosten angeben?
Willst du Studienkosten als Sonderausgaben absetzen, so kannst du den fraglichen Betrag in der Anlage Sonderausgaben der Steuererklärung eintragen, und zwar auf Seite 1 in Zeile 13 (Angaben gelten für die Steuererklärung 2019). Der Punkt nennt sich „Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung: stpfl.
Wie lange kann man Studiengebühren von der Steuer absetzen?
Werbungskosten sind in unbegrenzter Höhe absetzbar, Sonderausgaben nur bis maximal 6.000 €. Sonderausgaben können nur in dem Jahr steuerlich geltend gemacht werden, in dem sie anfallen. Nur wenn Du in diesem Jahr so viel verdienst, dass Du überhaupt Steuern zahlen musst, kannst Du die Studienkosten absetzen.
Sind die Studiengebühren vom Arbeitgeber steuerfrei?
So haben die obersten Finanzbehörden der Länder entschieden, dass Studiengebühren, die vom Arbeitgeber übernommen werden, steuerfrei ist. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass das Studium im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt.
Wie kann der Studierende die Studiengebühren zurückgefordert werden?
Wenn der Studierende innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des Studiums das ausbildende Unternehmen verlässt, können die übernommenen Studiengebühren zurückgefordert werden. Aufgrund arbeitsvertraglicher Regelungen ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Studiengebühren verpflichtet.
Warum gelten die Studiengebühren als Arbeitsentgelt?
Studiengebühren gelten dann beitragsrechtlich nicht als Arbeitsentgelt, wenn sie steuerrechtlich nicht als Arbeitslohn gelten. Zu beachten ist aber, dass Entscheidungen der Finanzbehörden zu vom Arbeitgeber übernommenen Studiengebühren unbedingt zu den Entgeltunterlagen genommen werden.
Wie genügt die Rückzahlungsverpflichtung für die Übernahme der Studiengebühren?
In diesen Fällen genügt die Vereinbarung der Rückzahlungsverpflichtung für die Annahme eines überwiegenden eigenbetrieblichen Interesses an der Übernahme der Studiengebühren. Der Arbeitgeber hat auf der ihm vom Arbeitnehmer zur Kostenübernahme vorgelegten Originalrechnung die Kostenübernahme sowie deren Höhe anzugeben.