Warum bekommt ein Kind einen Betreuer?
Menschen, die nicht selbst für sich entscheiden können, bekommen einen rechtlichen Betreuer. Dies kann zum Beispiel notwendig sein, wenn man eine psychische oder geistige Behinderung hat. Der Betreuer entscheidet dann für den Betreuten. In diesem Text beantworten wir die wichtigsten Fragen zur rechtlichen Betreuung.
Wie und wo beantrage ich einen Betreuerausweis?
Den Betreuerausweis beantragen Sie beim Betreuungsgericht.
Kann ich meine Familienangehörigen nicht automatisch vertreten?
Auch Ehepartner, Kinder oder andere Familienangehörige dürfen nicht automatisch stellvertretend für den Partner, die Eltern oder Großeltern Entscheidungen treffen. Juristisch gesehen erfordern Entscheidungen immer zwingend die Erlaubnis der betroffenen Person, etwa zu medizinischen Eingriffen.
Wer soll zum Betreuer bestellt werden?
Wer zum Betreuer bestellt werden soll, muss in zweifacher Hinsicht dazu geeignet sein (§ 1897 Abs. 1 BGB), nämlich fachlich und persönlich. Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter Ausbildung .
Ist der Betreuer fachlich geeignet?
Fachlich geeignet ist der Betreuer, wenn er die ihm zugewiesenen Aufgabenkreise zweckentsprechend besorgen kann. Siehe auch unter Ausbildung . Persönlich ist zum Betreuer geeignet, wer die Gewähr bietet, dass er den Betroffenen „im erforderlichen Umfang” auch „persönlich” betreuen kann.
Ist der gesetzliche Betreuer geschäftsfähig?
Zudem darf der gesetzliche Betreuer nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung tatsächlich erforderlich ist. (§1896 (2) BGB). Aufgabenkreise, die der Betroffene noch selbst handhaben kann, werden entsprechend nicht an Betreuer übertragen. Übrigens: Betreute sind nach wie vor geschäftsfähig.
Wie kann eine gesetzliche Betreuung angeordnet werden?
Eine gesetzliche Betreuung kann für einzelne, mehrere oder alle Aufgabenkreise angeordnet werden. In seinem Aufgabenbereich vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB). Dabei hat der gesetzliche Betreuer die Angelegenheiten im Sinne und zum Wohl des Betreuten im Rahmen der Aufgabenkreise zu regeln.