Wann haftet Architekt für Planungsfehler?
Gemäß dem Werkvertragsrecht des BGB ist der Architekt für seine Fehler fünf Jahre in der Haftung. Innerhalb dieses Zeitraums müssen festgestellte Mängel geltend gemacht werden. Bei Baumängeln ist der Bauherr übrigens nicht in der Pflicht, eine tiefergehende Analyse oder Ursachenforschung zu betreiben.
Wann liegt ein Planungsfehler vor?
Ein Planungsfehler liegt danach allgemein dann vor, wenn die Planung des Architekten nicht mehr sachgerecht ist, weil sie die nach dem Vertrag oder der gewöhnlichen Verwendung vorausgesetzte Beschaffenheit oder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit nicht vorweisen kann.
Welche Rechtsfolge ergibt sich wenn jemand Erfüllungsgehilfe ist?
Rechtsfolge der Einstufung einer Hilfsperson als Erfüllungsgehilfe ist, dass neben der Eigenhaftung des Gehilfen auch der Schuldner für einen durch das das Verschulden des Erfüllungsgehilfen entstandenen Schaden haftet. Der Erfüllungsgehilfe hat rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden verursacht.
Warum haftet der Schuldner wegen Vertragsverletzung?
Das Common Law kennt nur einen einheitlichen Tatbestand der Vertragsverletzung. Hierfür haftet der Schuldner wegen Vertragsbruchs ( englisch breach of contract) verschuldensunabhängig, weil der Vertrag als Garantieversprechen aufgefasst wird: “It is axiomatic that,…
Wie begeht man eine Vertragsverletzung?
Wer Verträge bricht, begeht eine Vertragsverletzung. Diese Grundsätze gelten sowohl für Verträge des Privatrechts, für den öffentlich-rechtlichen Vertrag als auch für Staatsverträge . Vertragsverletzung und Vertragsbruch werden in der juristischen Fachliteratur meist als Synonyme behandelt.
Wie kann die Haftung entfallen?
Die Haftung kann entfallen, wenn der Arbeitgeber es versäumt hat, den Arbeitnehmer auf die Gefahr eines besonders hohen Schadens, mit dem der Arbeitnehmer nicht rechnen konnte, hinzuweisen. Die Versic… Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium.
Wie muss der Arbeitgeber den Schadensersatzanspruch nachweisen?
Der Arbeitgeber muss die objektive Pflichtwidrigkeit, Rechtsgutsverletzung, haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität, den Schaden und das zur Haftung führende Verschulden des Arbeitnehmers nachweisen. Bei der Realisierung des Schadensersatzanspruches sind tarifvertragliche und einzelvertragliche Ausschlussfristen zu beachten.