Welche Konsequenzen zieht der Ehebruch nach sich?

Welche Konsequenzen zieht der Ehebruch nach sich?

Obwohl der Ehebruch in Deutschland nicht mehr unter Strafe gestellt ist, zieht er in vielen Fällen entsprechende Konsequenzen nach sich. So könnte beispielsweise eine verheiratete Frau, die als Ehebrecherin enttarnt wurde, eventuell Ansprüche auf Unterhalt verlieren, wenn es tatsächlich zu einer Scheidung kommen sollte.

Wie kann ich nach einem Ehebruch weiter machen?

Nach einem Ehebruch ist es unmöglich, so weiter zu machen wie zuvor. Stattdessen müssen sich zwei Menschen auf einer neuen Ebene finden (sollte sie sich dazu entschließen), und eine neue Art von Beziehung aufbauen. Auf beides, das Ende oder einen Neuanfang, muss der Betrogene als ganzer, seinen Wert kennender Mensch zugehen können.

Was löst den Ehebruch aus?

Der Ehebruch löst oft auch enorme Selbstzweifel aus: Zweifel an der eigenen Attraktivität, plötzlich als Naivität empfundenes Vertrauen, Zweifel, ob man genug in die Beziehung investiert hat – oder eben zu wenig. Dem Ehebruch voraus geht immer das Versprechen der Treue, der körperlichen wie der seelischen. Hier liegt auch oft das Problem.

Ist der Ehebruch nicht mehr strafbar?

Statistiken belegen, dass sich sogar etwa jeder Zweite außerhalb seiner Ehe und Partnerschaft „vergnügt“. Auch rein rechtlich hat der Ehebruch seinen „Schrecken“ verloren, denn seit vielen Jahren ist er nicht mehr strafbar.

Was gehört zu den „schweren Eheverfehlungen“?

Er gehört neben körperlicher Gewalt und seelischem Leid allenfalls noch zu den „schweren Eheverfehlungen“. Ehebrecher werden nur noch moralisch verurteilt, nicht strafrechtlich. Auch als alleiniger Scheidungsgrund wird der Sex außerhalb der Ehe nicht mehr als solcher betrachtet.

Ist eine Ehebrecherin enttarnt?

So könnte beispielsweise eine verheiratete Frau, die als Ehebrecherin enttarnt wurde, eventuell Ansprüche auf Unterhalt verlieren, wenn es tatsächlich zu einer Scheidung kommen sollte. Das gilt aber nach dem bestehenden Gesetz nur in begründeten Ausnahmefällen beim Ausbruch aus der intakten Ehe.

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