Welche Beweismittel gibt es im Verwaltungsverfahren?
Nach § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist….Die im AVG geregelten Beweismittel sind also keine vollständige Aufzählung:
- Urkunden (§ 47 AVG)
- Zeugen (§§ 48 – 51 AVG)
- Sachverständige (§§ 52 – 53b AVG)
Was ist ein Tatsachenbeweis?
Offenkundige und gerichtskundige Tatsachen (§ 291 ZPO): Tatsachen, von denen jedermann Kenntnis hat, oder deren Kenntnis das Gericht bei seiner amtlichen Tätigkeit gewonnen hat, etwa über den Umstand, ob eine Entscheidung in einer anderen Sache rechtskräftig geworden ist, bedürfen keines Beweises.
Welche Beweismittel kann die Behörde einholen?
VwVfG ( Verwaltungsverfahrensgesetz ) Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art einholen, 2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, 3. Urkunden und Akten beiziehen, 4.
Welche Beweismittel stehen für die Beweisführung zur Verfügung?
Für die Beweisführung stehen Kläger und Beklagtem fünf verschiedene Beweismittel zur Verfügung. In der Praxis besonders bedeutsam sind der Zeugen-, der Urkunden- und der Sachverständigenbeweis. Weniger wichtig sind der Augenschein und die Parteivernehmung. Ein Privatgutachten ist kein Beweismittel (sondern Parteivortrag).
Wie lassen sich Beweiserhebungsverbote unterteilen?
Die Beweiserhebungsverbote lassen sich unterteilen in Beweisthemenverbote, Beweismittelverbote und Beweismethodenverbote. Bei Beweisthemenverboten ist ein bestimmter Sachverhalt von der Beweiserhebung ausgenommen, so z.B. die getilgten Vorstrafen, die gem. § 51 BZRG in der Hauptverhandlung nicht erörtert werden dürfen.
Ist das Beweisverwertungsverbot abgelehnt?
Beulke/Swoboda Strafprozessrecht Rn. 481g. Der BGH hat ein Beweisverwertungsverbot dann abgelehnt , wenn es um die Aufklärung einer Straftat von erheblicher Bedeutung geht und die Erforschung des Sachverhaltes unter Einsatz anderer Ermittlungsmethoden erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich erschwert gewesen wäre.
Welche Beweisregeln gelten beim Urkundenbeweis?
Beim Urkundenbeweis gelten feste gesetzliche Beweisregeln. Unterschieden wird zwischen öffentlichen und privaten Urkunden. Eine private Urkunde beweist immerhin, dass die in ihr enthaltene Erklärung vom Aussteller stammt ( § 416 ZPO ), sofern sie echt ist (d.h. bei Echtheit der Unterschrift § 440 Abs. 2 ZPO ).