Wann Strafkammer?
Die großen Strafkammern sind insbesondere zuständig, wenn eine höhere Freiheitsstrafe als 4 Jahre oder die Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt in Betracht kommt.
Wann entscheidet die Große Strafkammer?
Die großen Strafkammern setzen sich aus zwei oder drei Richterinnen bzw. Richtern sowie zwei Schöffinnen bzw. Schöffen zusammen. Sie entscheiden bei besonders schwerwiegenden Straftaten in erster Instanz sowie bei Berufungen gegen Urteile eines Jugendschöffengerichts.
Was bedeutet 5 Strafkammer?
Kleine Strafkammern Eine spezielle Zuständigkeit ist für sogenannte Verkehrsstrafsachen (Trunkenheit im Straßenverkehr, Verkehrsunfallflucht etc.), die ausschließlich von den Kleinen Strafkammern 5 und 14 bearbeitet werden, sowie für die Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters bestimmt.
Welche Richter sind in der Kammer zuständig?
Der innerhalb der Kammer für die Bearbeitung des Falles zuständige Richter ist der Berichterstatter. Beim Arbeitsgericht gehören einer Kammer ein Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter an, beim Verwaltungsgericht drei Berufsrichter und zwei ehrenamtliche Richter.
Was ist eine Kammer?
Erklärung zum Begriff Kammer (Gericht) Zivilkammern sind mit drei Richtern, Strafkammern mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen (Große Strafkammer) und in Berufungsverfahren mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen (Kleine Strafkammer) besetzt. Der innerhalb der Kammer für die Bearbeitung des Falles zuständige Richter ist der…
Was ist die Bezeichnung einer Kammer?
Im juristischen Sinn handelt es sich bei einer Kammer um den Spruchkörper bei den Landgerichten sowie den Arbeitsgerichte, Verwaltungsgerichten und Sozialgerichten. Bei den Landgerichten richtet sich die vollständige Bezeichnung jedoch nach der konkreten Zuständigkeit: Zivilkammer beziehungsweise Strafkammer.
Wie kann die Kammer den Rechtsstreit übertragen?
In den Fällen des § 348 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung [ZPO] kann die Kammer den Rechtsstreit aber auch auf einen Einzelrichter übertragen. Die Strafkammern sind gemäß § 74 GVG zunächst für alle Verbrechen zuständig, die nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts oder des Oberlandesgerichts gehören.