Wie viele Jahre müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Gemäß § 14b Abs. 1 S. 5 Nr. 1 UstG müssen Privathaushalte Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen zwei Jahre lang aufbewahren.
Wie müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Achten Sie bei der Aufbewahrung im Original darauf, dass die Rechnung für 10 Jahre lesbar bleibt. Dies ist bei Quittungen auf Thermopapier nicht gegeben. Erstellen Sie in solchen Fällen immer eine Fotokopie der erhaltenen Rechnung. Um sicherzugehen empfiehlt sich auch eine Kombination der Aufbewahrungsmethoden.
Wie lange muss man private Rechnung aufbewahren?
Rechtliche Grundlagen der Aufbewahrungspflicht 1 S. 5 Nr. 1 UstG regelt die Aufbewahrungspflicht für private Dokumente wie Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen. Laut Gesetz müssen diese für zwei Jahre aufbewahrt werden.
Wie lange ist die Aufbewahrung bei Rechnungen möglich?
Auch bei den Rechnungen, die der Unternehmer erhält, sind die gleichen Aufbewahrungsfristen zu finden. Sie haben für die steuerrechtlichen Gegebenheiten identisch hohe Auswirkungen und müssen daher ebenso 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Verlängerung der Aufbewahrungspflichten bei Rechnungen möglich!
Was sind die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen?
Die Aufbewahrungsfristen für Rechnungen sind darüber hinaus in § 14b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geregelt. Demnach sind Unternehmer verpflichtet, alle Eingangs- und Ausgangsrechnungen für einen Zeitraum von zehn Jahren aufzubewahren.
Wie lange müssen kaufmännische Dokumente aufbewahrt werden?
Generell müssen von Gewerbetreibenden nach §238 und §257 HGB HGB kaufmännische Dokumente über gewisse Zeiträume aufbewahrt werden. Nach §257 Abs. 1 HGB differenziert man zwischen der Sechs- und Zehn-Jahres-Frist. Daneben ist die Aufbewahrungspflicht im Bereich des Steuerrechts in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
Ist die Aufbewahrungsfrist der Rechnungen elektronisch gespeichert?
Die Aufbewahrungsfrist der Rechnungen sieht aber auch vor, dass die Rechnungen elektronisch gespeichert werden können. Paragraf 14b des Umsatzsteuergesetzes besagt, dass ein Doppel der Rechnung immer parat sein muss. Unter diesem angesprochenen Doppel ist also auch eine Kopie zu verstehen, die elektronisch gespeichert werden kann.
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