Welchem Recht unterliegt ein Vertrag?
Ein Vertrag unterliegt nach Art. 3 Rom I-VO grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. 1 Rom I-VO bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen das Recht des Staates, in welchem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers liegt hierbei nicht vor.
Welches Gericht ist zuständig bei b2b?
Abseits einer vertraglichen Regelung ist gemäß Art. 4 der Verordnung als Grundregel das Gericht am Sitz der beklagten Partei zuständig.
Was ist anwendbares Recht?
Das anwendbare Recht ist in Vereinbarungen geregelt, die Länder weltweit getroffen haben. Diese Vereinbarungen sind in Abkommen und, wie in der Europäischen Union, in Verordnungen, festgelegt. Der internationale Warenkauf wird beispielsweise im CISG (UN-Kaufrechtsübereinkommen aus 1980) geregelt.
Wann ist österreichisches Recht anwendbar?
Bei einem Vertragsverhältnis, bei dem beide Vertragsparteien ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Österreich haben, ist grundsätzlich österreichisches Recht anzuwenden. Wohnsitz in Österreich hat, ist das nicht automatisch so. In diesem Fall kann eine Vereinbarung getroffen werden, welches Recht anwendbar ist (Rechtswahl).
Wie können die Vertragspartner eine Vereinbarung über das Recht auf den Vertrag treffen?
Die Vertragspartner können eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll, z.B. durch die Formulierung „Auf diesen Vertrag ist österreichisches (deutsches, italienisches) materielles Recht anwendbar“. (siehe aber unten zum UN-Kaufrecht)
Welche Grundsätze haben die Vertragspartner?
Die wesentlichen Grundsätze sind: Die Vertragspartner können eine Vereinbarung darüber treffen, welches Recht auf den Vertrag anwendbar sein soll, z.B. durch die Formulierung „Auf diesen Vertrag ist österreichisches (deutsches, italienisches) materielles Recht anwendbar“.
Was ist die Rechtswahl bei Verträgen mit Auslandsbezug?
Die Rechtswahl bei Verträgen mit Auslandsbezug ist die Möglichkeit, unter mehreren Rechtsordnungen das für den Vertrag ganz oder teilweise anzuwendende Recht zu bestimmen.
Ist das deutsche Zivilprozessrecht anwendbar?
Da vorliegend deutsches Recht gilt, ist auch das deutsche Zivilprozessrecht (ZPO, ArbGG) anwendbar.