Wie kommt man aus einer Bürgschaft wieder raus?
Von einer Bürgschaft kann man sich grundsätzlich nicht ohne weiteres zurücktreten. Die Bürgschaft endet in der Regel nur in folgenden Fallkonstellationen: Die Bürgschaft endet, wenn die Hauptschuld entfällt. Dann besteht für den Gläubiger kein Sicherungsinteresse mehr.
Wie lange ist die räumungsfrist?
Eine Räumungsfrist kann bis zu zwölf Monate betragen. Jeder Mieter ist davor geschützt, plötzlich und unerwartet seine Wohnung zu verlieren, egal, aus welchem Grund: Zunächst muss der Vermieter in jedem Fall kündigen.
Ist die Kündigung nicht wegen ihres Verhaltens erfolgt?
Wenn die Kündigung nicht wegen Ihres Verhaltens erfolgt ist, dann wollen Arbeitgeber Sie im Zeugnis verständlicherweise nicht besonders loben, sollten Sie Ihr Zwischenzeugnis möglichst bald verlangen. Nach einer betriebs- oder krankheitsbedingten Kündigung haben Sie meist gute Chancen, dass Sie dann ein gutes Zeugnis bekommen.
Wie sollten sie die Kündigung durchführen lassen?
Sie sollten die Kündigung immer von Ihrem zukünftigen Anbieter durchführen lassen, da dieser dann direkt die Portierung Ihrer Rufnummer für Sie veranlassen kann. Wichtig ist es, dass Sie die Restlaufzeit Ihres Vertrages prüfen. Wenn dieser noch länger als 6 Monate läuft, so kann der Anbieter keinen Wechsel durchführen.
Wie lange muss ich gegen eine Kündigung klagen?
Unabhängig davon müssen Sie schon gegen die erste (unwirksame) Kündigung binnen drei Wochen klagen, sonst wird sie wirksam. Ein guter Anwalt für Arbeitsrecht wird Sie darauf schon im ersten Gespräch hinweisen. Ihr Betriebsrat hilft Ihnen. Kündigungen scheitern immer wieder an einer falschen oder unvollständigen Betriebsratsanhörung.
Wie kann der Arbeitgeber die Betriebsstilllegung kündigen?
Der Arbeitgeber konnte deshalb im Falle der Betriebsstilllegung den altersgesicherten Arbeitnehmer außerordentlich mit sozialer Auslauffrist kündigen, wobei sich die Auslauffrist – die Unkündbarkeit weggedacht – nach der ansonsten gültigen ordentlichen Kündigungsfrist bemessen hat ( BAG NZA 1998, 771, 775 ).