FAQ

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitaren Grunden?

Was ist eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen?

Aufenthalt aus humanitären Gründen. Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat.

Ist die Ausreise aus humanitären Gründen möglich?

Aufenthalt aus humanitären Gründen. Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein.

Was bedeutet die Bewährungszeit?

Das Gericht legt im Urteil eine bestimmte Bewährungszeit fest. Die Bewährungszeit hat nichts mit der Dauer der Freiheitsstrafe zu tun. Das bedeutet, dass beispielsweise bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wird, eine Bewährungszeit von zwei Jahren oder länger festgelegt werden kann.

Wie wirkt die Bewährung auf die Verurteilung aus?

Die Bewährung selbst wirkt sich nicht auf die Verurteilung aus. Der Verurteilte trägt weiterhin einen Strafmakel und ist auch vorbestraft. Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister festgehalten, somit wird bei Straftaten innerhalb der Bewährungszeit den Strafverfolgungsbehörden eine Überprüfung erleichtert.

Wann startet ein neues humanitäres Programm in der Türkei?

Dezember 2018 startete ein neues Programm für die Humanitäre Aufnahme von schutzbedürftigen Personen syrischer Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich momentan in der Türkei aufhalten. Die ergangene Aufnahmeanordnung des Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) wird zum 31. Dezember 2019 auslaufen.

Was ist die rechtliche Grundlage des humanitären Aufnahmeverfahrens?

Rechtliche Grundlagen Die rechtliche Basis des Humanitären Aufnahmeverfahrens bildet § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (AufenthG). Das Bundesamt ist für die Durchführung des Aufnahme- und Verteilverfahrens gem. § 75 Nr. 8 AufenthG zuständig.

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