Wie lange dauert die Ausreisefrist bei der Ablehnung?
Die Ausreisefrist beträgt bei der Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ eine Woche, bei der Ablehnung als „unbegründet“ 30 Tage ( >>Nach der Ablehnung – Klage und Eilantrag).
Wie kann die Wiedereinreisesperre aufgehoben werden?
Die Wiedereinreisesperre kann nachträglich unter bestimmten Umständen aufgehoben oder ihre Befristung per Antrag bei der zuvor zuständigen Ausländerbehörde verkürzt werden.
Wann sollte die Ausreisefrist festgesetzt werden?
In der Regel sollte die Ausreise während der gesetzten Ausreisefrist erfolgen. Ggf. kann mit der Ausländerbehörde ein davon abweichender Termin festgesetzt werden, z. B. wenn Kinder kurz vor Vollendung des Schuljahres stehen ( § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG).
Ist die Ausreisepflicht bei abgelehnten Asylsuchenden abgelehnt?
Die Ausreisepflicht wird in folgenden Konstellationen bei abgelehnten Asylsuchenden vollziehbar: 1) Wenn gegen einen ablehnenden Bescheid des BAMF keine bzw. nicht fristgerecht Rechtsmittel eingelegt wurden und die Ausreisefrist abgelaufen ist. 2) Wenn der Eilantrag auf aufschiebende Wirkung vom zuständigen Verwaltungsgericht abgelehnt wurde.
Wann kann eine Wiedereinreise begonnen werden?
Auch kann vor Ablauf der Wiedereinreisesperre ein Visumsverfahren zur legalen Wiedereinreise begonnen werden (z.B. Vereinbarung eines Termins bei der deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsland, insoweit die Voraussetzungen für die Erteilung eines nationalen Visums vorliegen, beispielsweise zum Zwecke einer Ausbildung).
Wie kann ich die Kosten der Abschiebung erstatten?
Die Kosten der Abschiebung sind grundsätzlich vom Ausreisepflichtigen zu erstatten. Das bedeutet, dass die die Abschiebung ausführenden Personen vom Ausreisepflichtigen beigeführtes Bargeld einbehalten dürfen. Hier kann der/die Geflüchtete eine Quittung verlangen.