Wie dürfen Lehrende im Unterricht urheberrechtlich geschützte Unterlagen verwenden?
So dürfen Lehrende im Unterricht urheberrechtlich geschützte Inhalte und Unterlagen verwenden – auch ohne vorher die Rechteinhaber/innen um Erlaubnis zu fragen ( § 42 Abs. 6 UrhG ). Die Unterlagen dürfen in der für eine Schulklasse erforderlichen Anzahl vervielfältigt und verbreitet werden.
Warum verwende ich urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers?
Verwendet man urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer Abmahnung führen und bei erneutem Verstoß teuer werden. Aber es ist nicht nur Werknutzer, sondern auch für die Urheber selbst wichtig, zu wissen, wann welche Werke geschützt sind und welche Möglichkeiten man bei einem Urheberrechtsverstoß hat.
Welche Leistungen sind urheberrechtlich geschützt?
Der Gesetzgeber definiert, wann ein urheberrechtlicher Schutz besteht. Welche schöpferischen Leistungen gemäß Urheberrecht als geschützte Werke gelten, ergibt sich aus dem UrhG. Ein Blick in § 2 Abs. 1 UrhG verrät, dass dazu insbesondere die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst zählen.
Welche Urheberrechtsbestimmungen gelten für Schulen und Universitäten?
Für Schulen und Universitäten sieht das Urheberrecht besondere Bestimmungen vor. So dürfen Lehrende im Unterricht urheberrechtlich geschützte Inhalte und Unterlagen verwenden – auch ohne vorher die Rechteinhaber/innen um Erlaubnis zu fragen ( § 42 Abs. 6 UrhG ).
Was gewährt das urheberrechtlich geschützte Material?
Das Urheberrecht gewährt vor allem Ansprüche gegen die unberechtigte Verwendung von Werken. Verwendet man urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Urhebers, kann das zu einer Abmahnung führen und bei erneutem Verstoß teuer werden.