Was versteht man unter einer Legaldefinition und wie ist diese von den anspruchsgrundlagen abzugrenzen?
Im Privatrecht kann ein Rechtsträger, im Falle des Vorliegens bestimmter Voraussetzungen, Ansprüche geltend machen. Hierbei handelt es sich um Rechte, von einem Anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen. Der rechtsgeschäftliche oder gesetzliche Entstehungsgrund eines Anspruchs wird Anspruchsgrundlage genannt.
Was ist die Frage der Anspruchsgrundlage?
Auffinden der Anspruchsgrundlage Die so konkretisierte Fallfrage ist nun zu beantworten, d.h. es ist zu prüfen, ob das Begehren des Anspruchstellers mit rechtlichen Mitteln durchsetzbar ist. Das setzt einen Anspruch voraus, dessen Rechtsfolge dem Begehren des Anspruchstellers inhaltlich entspricht.
Was ist Anspruch in der Rechtswissenschaft?
Als Anspruch bezeichnet die Rechtswissenschaft das Recht, von einem anderen ein Tun, ein Dulden oder ein Unterlassen zu verlangen. Der Anspruch gehört wie die Persönlichkeits-, Sachen- und Gestaltungsrechte zu den subjektiven Rechten. Im Gegensatz zum objektiven Recht geben diese dem Einzelnen eine konkrete Rechtsmacht.
Was ergibt sich aus dem Anspruch im Einzelfall?
Der Rechtssatz, aus dem sich der Anspruch im Einzelfall ergibt, ist für diesen Fall die Anspruchsgrundlage. Sie kann sowohl eine Gesetzesbestimmung als auch eine vertragliche Regelung sein. Der Anspruch verschafft dem Anspruchsinhaber nicht automatisch auch die Rechtsposition, auf die der Anspruch gerichtet ist.
Was ist der vertragliche primär-Anspruch?
Der vertragliche Primär-Anspruch ist stets die Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB. Bei einem Kaufvertrag nach den §§ 433 ff. BGB wäre dies entweder die Übergabe der mangelfreien Sache bzw. die Kaufpreiszahlung. Ein Sekundär-Anspruch hingegen ergibt sich insbesondere bei Leistungsstörungen oder anderweitigen Pflichtverletzungen.