Wann kann man Personenbedingt kündigen?
Als „personenbedingte Kündigung“ bezeichnet man eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung, mit der einem Arbeitnehmer, der durch das KSchG geschützt ist, (trotzdem) ordentlich gekündigt werden kann, falls der Arbeitnehmer wegen persönlicher Umstände künftig nicht mehr beschäftigt werden kann.
Wann verlängert sich die Kündigungsfrist?
Ist der Arbeitnehmer 2 Jahre oder länger im Betrieb beschäftigt, verlängert sich diese Frist stetig. Prüfen Sie hierzu auch den Zugang der Kündigung. Zur Berechnung der Frist zählt nämlich nicht das Datum der Kündigung, sondern der Zugang bei Ihnen. Im Streitfall muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung fristgerecht zugegangen ist.
Kann der Arbeitgeber die Kündigung zurückweisen?
Kündigt eine andere Person als der Arbeitgeber, so können Sie die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn die Person Ihre Bevollmächtigung nicht schriftlich nachweist. Eine solche Kündigung ist unwirksam, es sei denn, der Arbeitgeber hat Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die andere Person die Kündigung aussprechen wird. 2. Fristen
Wann kann man sich gegen die Kündigung wehren?
Der Arbeitnehmer kann sich mit der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung wehren. Die Frist zur Erhebung der Klage beträgt 3 Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Kündigungsschutzklage ist auch das Mittel der Wahl, um sich als Arbeitnehmer eine gute Ausgangsposition für eine hohe Abfindung zu verschaffen.
Ist eine Kündigung nicht fristlos ausgesprochen?
In der Regel ist eine nicht fristlos ausgesprochene Kündigung erst wirksam, wenn Sie zuvor für das Ihnen vorgeworfene Verhalten abgemahnt wurden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Kündigung erst das letzte Mittel des Arbeitgebers sein darf und kleinere Verfehlungen bereits durch eine Abmahnung bereinigt werden können.