Hat die verhaftete Person keine Ahnung von Polizei und Staatsanwaltschaft?

Hat die verhaftete Person keine Ahnung von Polizei und Staatsanwaltschaft?

Häufig hat die verhaftete Person keine Ahnung, was Polizei und Staatsanwaltschaft in dem ggf. schon lange andauernden Ermittlungsverfahren bereits alles zusammengetragen haben. Mit der Verkündung eines Haftbefehles wird der Beschuldigte vom Richter kurz mit den Beschuldigungen konfrontiert und angehört.

Welche Gründe gibt es für eine Verhaftung im Strafrecht?

Daneben kann es weitere Gründe für eine Verhaftung geben, zum Beispiel im Zivilrecht zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Auch gegen Zeugen können im Strafrecht Zwangsmaßnahmen ergriffen werden, wenn sie trotz Ladung in einer Hauptverhandlung wiederholt unentschuldigt nicht erscheinen (sog. Vorführung).

Ist der Festgenommene aktiv gegen die Verhaftung?

Der Betroffene ist gut beraten, sich kooperativ, aber gleichzeitig passiv zu verhalten. Aktiver Widerstand gegen die Verhaftung ist nicht ratsam. Der Festgenommene ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen und sollte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

Kann der Tatverdächtige mit den Polizeibeamten Reden?

Dem Tatverdächtigen ist bei der Verhaftung eine Abschrift des Haftbefehls auszuhändigen oder – wenn dies nicht möglich – es ist ihm unverzüglich mitzuteilen, welcher Tatvorwurf ihm gemacht wird und welche Gründe für eine Festnahme vorliegen. Muss ich mit den Polizeibeamten reden?

Wie kann die Polizei die Freiheit entziehen?

Polizei oder Staatsanwaltschaft können die Freiheit entziehen durch vorläufige Festnahme (§ 127 StPO) Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren (§§ 112 ff. StPO) Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung (§ 230 StPO) Vorführungs- oder Haftbefehl nach Aufforderung zum Antritt der Strafe (§ 457 II StPO).

Wie wird die Verkündung eines Haftbefehles wahrgenommen?

Mit der Verkündung eines Haftbefehles wird der Beschuldigte vom Richter kurz mit den Beschuldigungen konfrontiert und angehört. Gerade angesichts der Tatsache, dass nicht einzuschätzen ist, was bereits in das Ermittlungsverfahren Eingang gefunden hat, sollte auch dieses Anhörungsrecht nur zusammen mit einem Verteidiger wahrgenommen werden.

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